Die Rückforderung einer Schenkung ist schwierig aber nicht unmöglich

Die Vorstellung Kind und dessen Partner nutzen eine Immobilie dauerhaft als Familienwohnung, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden. Diese entfällt, wenn entgegen der Erwartung des Schenkenden die Immobilie nur für...

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Die Vorstellung Kind und dessen Partner nutzen eine Immobilie dauerhaft als Familienwohnung, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden. Diese entfällt, wenn entgegen der Erwartung des Schenkenden die Immobilie nur für kurze Zeit gemeinschaftlich genutzt wird. In solch einem Fall kann der Schenker vom Schenkungsvertrag zurücktreten und unter Umständen den gesamten, jedenfalls aber einen Teil des Schenkungsbetrags zurückfordern. 

Der Fall: 

Die Eltern der Freundin des Beklagten, wandten ihnen einen Betrag über 100.000 Euro zur Finanzierung eines Hausgrundstücks zum gemeinsamen Wohnen zu. Als Freund und Freundin sich sodann kurze Zeit später trennten, forderten die Eltern den zugewandten Betrag zurück. 

Entscheidungsgründe: 

Auch bei einem Schenkungsvertrag können Umstände oder Vorstellungen, die nicht Vertragsgegenstand geworden sind, Grundlage des Geschäftswillens bilden und bei schwerwiegender Veränderung zur Anpassung des Vertrages oder gar das Recht zur Vertragslösung bedeuten. 

Eine Vorstellung wird erst dann zur Grundlage des Vertrages, wenn der Geschäftswille einer Vertragspartei gemäß § 313 Abs. 1 BGB auf diese Vorstellung aufbaut. 

Zum Zeitpunkt der Schenkung lebten Freundin und Beklagter bereits mehrere Jahre zusammen. Ihnen war daran gelegen, durch den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie, ihre Beziehung weiter zu verfestigen.  Unstreitig ist, dass die langfristige Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung von Geldbeträgen für den Grunderwerb darstellt und eine letztlich kurzfriste Nutzung die Annahme rechtfertigt, der Schenkende hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht entwickelt, wenn er dies gewusst hätte. 

Der Beklagte wusste von der Vorstellung der Klägerin und hatte mit der Zuwendung des Geldbetrages auch ausschließlich im Falle einer auf längere Dauer angelegten Nutzung der Immobilie gerechnet.  

Die Vorstellung der Klägerin ist zur Geschäftsgrundlage geworden. Mit der Trennung von Tochter und Beklagten nach weniger als zwei Jahren, hat sich jene Vorstellung als unzutreffend herausgestellt. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung ist damit weggefallen. 

Mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist die Klägerin zum Rücktritt des Schenkungsvertrages berechtigt, da ihr das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dem Umstand, dass Tochter und Beklagter zumindest für eine kurze Zeit die Immobilie gemeinsam bewohnten, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte die in dieser Zeit gezogenen Nutzungen nicht herausgeben muss. 

Fazit: 

  • Vermag die Zuwendung des Schenkers die Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, so wird der Schenker selbst Vorstellungen über die Lebensgestaltung des Beschenkten haben. Dies ist bei Zuwendungen von Geldbeträgen für den privaten Grunderwerb der Fall. 
  • Mit dem Erwerb einer Immobilie ist stets die Vorstellung verknüpft, dass diese für einen längeren Zeitraum genutzt wird. Ist diese Vorstellung zur Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB geworden, so kann deren Wegfall jedenfalls zur Vertragsanpassung, möglicherweise aber auch zum Rücktritt berechtigen. 
  • Die Trennung von (nicht-ehelichen) Partnern kann solch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeuten. 

(Quelle: Fachdienst Erbrecht, Ausgabe 02, BGH, Urteil v. 18.06.2019 – X ZR 107/16)

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