Die Geheimhaltung der Schlusserbeneinsetzung bei der Eröffnung eines Ehegattentestaments

Ist dem überlebenden Ehegatten, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, ein Widerrufsrecht der Schlusserbenbestimmung eingeräumt, so kann der überlebende Ehegatte bei der Eröffnung des Ehegattentestaments die Bekanntgabe der Schlusserben verwehren. Bei...

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Ist dem überlebenden Ehegatten, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, ein Widerrufsrecht der Schlusserbenbestimmung eingeräumt, so kann der überlebende Ehegatte bei der Eröffnung des Ehegattentestaments die Bekanntgabe der Schlusserben verwehren.

Bei einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben muss grundsätzlich die gesamte Verfügung von Todes wegen eröffnet werden, damit sie die Möglichkeit haben, hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers oder aufgrund eines etwaigen Anfechtungsgrundes gegen die Verfügungen vorzugehen.
Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen der gesetzliche Erbe nicht beeinträchtigt ist. Bei einer Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten werden die gesetzlichen Erben lediglich von dem Alleinerben und nicht von der Schlusserbenstellung beeinträchtigt. Es ist demnach hinsichtlich der Geheimhaltung von Verfügungen auf die Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben abzustellen.

(KG v. 12.4.2019 – 19 W 42/19)

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