
Das Berliner Testament wird errichtet, wenn die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen und nach dem Versterben des länger Lebenden, die Kinder die Schlusserben werden sollen.
Es können Abweichungen von diesem Berliner Testament getroffen werden und individualisierte Regelungen getroffen können, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen halten.
Eine Möglichkeit ist die Jastrowsche Klausel, die eine Ergänzung zur Pflichtteilstrafklausel ist. Demnach soll ein Kind, das den Pflichtteil geltend macht, nach dem Tod des Längst lebenden von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Beim Einfügen dieser Jastrowschen Klausel enthält jeder der Erben, der nicht den Pflichtteil geltend gemacht hat, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden.
Was ist geschehen?
Das Ehepaar hinterlässt sechs Kinder und setzten zur Regelung ihres Nachlasses ein Berliner Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und vier der Kinder als Schlusserben einsetzen und zwei Kinder enterbten. In diesem Testament wurde auch eine Jastrowsche Klausel eingepflegt. Falls ein Kind sein Pflichtteil geltend macht, sollen die Vermächtnisse für die restlichen Geschwister beim Tod des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden.
Nach dem Tod des Vaters hat die Mutter ein neues Testament aufgesetzt, in dem sie drei der Kinder als Erben eingesetzt hat und nochmal die Enterbung der restlichen Kinder festhielt. Eines der ursprünglichen Erben war bereits verstorben. Die enterbten Hinterbliebenen machten ihren Pflichtteil geltend. Als auch die Mutter verstorben ist, erklärten die Erben in der Erbschaftssteuererklärung unter anderem Nachlassverbindlichkeiten aus betagten Vermächtnissen nach dem Tod des Vaters. Das beklagte Finanzamt erkannte die anteiligen Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr an, sodass eine Besteuerung des von den Erben erworbenen betagten Vermächtnissen unterblieb. Mit der Klage begehrt einer der Erben, dass die betagten Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem Tod der Mutter in Abzug gebracht und auch der Freibeitrag nach dem Vater gewährt wird.
Die Erbschaftssteuer muss nicht gemindert werden
Die klagende Erbin ist durch das Versterben der Mutter sowohl Schlusserben geworden als auch Vermächtnisnehmer geworden, sodass diese als von der Mutter stammend zu versteuern sind.
Durch die Jastrowsche Klausel sollte verhindert werden, dass die enterbten Kinder, die ihren Pflichtteil verlangen, zulasten der Erben einen höheren Wertanteil am Nachlass nach dem Erstversterbenden haben sollten.
Die Vermächtnisse sollten erst im Zeitpunkt des Todes des länger Lebenden fällig werden, sodass diese mit dem Tod des Vaters nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden kann, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Folglich ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert durch die betagten Vermächtnisse auf die Mutter über und dies ging danach auf die Klägerin ungeschmälert über.
Zweifache Entstehung der Erbschaftsteuer
Diese Erbfolge hat zur Folge, dass die Erbschaftsteuer zweimal entsteht. Einmal in Bezug auf das Vermächtnis, das mit dem Tod des Vaters und die Beanspruchung der Pflichtteilsansprüche, begründet wurde und mangels Fälligkeit nicht abgezogen werden konnte, und zum anderen nach dem Tod der Mutter, wobei das fällig gewordene Vermächtnis versteuert wurde.
Eine Doppelbesteuerung wurde aber verneint. Der Erwerb der Mutter und der spätere Erwerb des Kindes wären zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte mit unterschiedlichen Begünstigungen. Die Vermächtnisschuld, die nach dem Tod der Mutter, entstanden ist, konnte vom Nachlass abgezogen werden, so dass es neutralisiert wurde, dass sie selbst das Vermächtnis versteuern musste. Der Erwerb als Schlusserbin, aber auch als Vermächtnisnehmerin, konnte in einem Erbschaftsteuerbescheid erfasst werden. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses war für den zweifachen Erwerb jeweils die Steuerklasse I anzuwenden.
Die Erbschaftsteuer beim Berliner Testament kann nachteilig sein. Die Erbschaftsteuer wird zweimal fällig. Es kann für die Abkömmlinge teuer werden, wenn sie das gesamte Vermögen beider Elternteile auf einmal bekommen und deshalb mehr als den Freibetrag erben. Auch im vorliegenden Fall konnte die alleinerbende Mutter die Vermächtnisschulden nicht als Erbfallschulden geltend machen, sondern erst mit ihrem Tod entstand bei den Schlusserben die Steuer auf den Vermächtniserwerb seitens des Vaters. Bei GSP Scheidt& Partner stehen unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen Ihnen bei Fragen zur Erbschaftssteuer zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung!