Die fehlende Kenntnis der Ausschlagung der Erbschaft kann eine Annahme ausschließen

Die Annahme einer Erbschaft unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen. Ein Erbe kann eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. An eine Ausschlagung der Erbschaft ist zu denken, wenn der Nachlass mit Schulden belastet...

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Die Annahme einer Erbschaft unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen. Ein Erbe kann eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. An eine Ausschlagung der Erbschaft ist zu denken, wenn der Nachlass mit Schulden belastet ist. Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen- nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht zu beantragen.

Was ist geschehen?

Der Erblasser ist verstorben und hat neben einer Verfügung von Todes wegen auch keine Abkömmlinge hinterlassen.  Verwandte wie Eltern, Großeltern oder Geschwister sind vorverstorben. Die Beteiligte 1 ist die aus einer anderen Verbindung stammende Tochter der Großmutter väterlicherseits. Die Beteiligte 2 ist die Tochter des aus einer anderen Verbindung stammenden vorverstorbenen Sohnes der Großmutter mütterlicherseits. Beteiligte 3 und 4 sind die Kinder der Beteiligten zu 2.

Die Beteiligte zu 1 hat nach dem Tod des Erblassers die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der als Erben des Erblassers sie selbst und die Beteiligte zu 2 zu je ½ ausweist. Dieser Erbschein wurde, nach einer telefonischen Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 2, ausgestellt. Die Annahme der Erbschaft hat die Beteiligte zu 2 mit notariell beglaubigter Erklärung angefochten und diese auch ausgeschlagen.

Als Folge dessen hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein beantragt, der die Beteiligte zu 1 mit ½ und sie und den Beteiligten zu 4 zu je ¼ ausweisen soll. Die Nachlassrechtspflegerin hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Anfechtung der Annahme der Beteiligten zu 2 nicht wirksam ist.

Warum ist die Anfechtung einer Annahme der Erbschaft ausgeschlossen?

Die Anfechtung einer Annahme der Erbschaft hat gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Es muss ein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 123 BGB vorliegen. Ein besonderer erbrechtlichen Anfechtungsgrund ist § 1956 BGB, wonach auch eine Ausschlagung möglich ist, wenn ein Irrtum darüber besteht, dass eine Erbschaft als angenommen gilt, wenn sie nicht fristgerecht ausgeschlagen wird.

Zu beachten ist die Anfechtungsfrist von sechs Wochen, die mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund zu laufen beginnt. Der Antrag muss an das Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Das Gericht hat die Ausschlagung der Erbschaft bezüglich der sechswöchigen Frist näher überprüfen müssen. Die Ausschlagungserklärung ist nicht in Verbindung mit dem Übersendungsschriftsatz zu den Akten gelangt, sondern erst Monate später. Die Beteiligte zu 2 ist somit davon ausgegangen, bereits wirksam angefochten zu haben. Es kam Monate später heraus, dass die Ausschlagungserklärung nicht zu dem relevanten Zeitpunkt zur Akte gelegen worden ist. Die Beteiligte zu 2 hatte somit die Vorstellung schon bei Übersendung der Erklärung wirksam angefochten zu haben.

Festzuhalten ist also, dass die in der Fristversäumung liegende Annahme wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der als Erbe Berufene die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.

Wer die Möglichkeit der Ausschlagung nicht kennt, kann nicht wirksam annehmen!

Die Beteiligte zu 2 gab an, dass sie beim Telefonat der Annahme der Erbschaft keine Kenntnis davon hatte, dass sie die Erbschaft auch ausschlagen kann. Dies stelle einen beachtlichen Irrtum dar. Der Wille der Annahme eines Erben kann nur angenommen werden, wenn er die rechtliche Bedeutung und Tragweite dieser Annahme kennt. Bei Fehlen der Kenntnis über die Möglichkeit der Ausschlagung ist so ein Annahmewille nicht anzunehmen.

Vorliegend hat die Beteiligte zu 2 erst Wochen später von dem Notar erfahren, dass eine Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Somit wurde die wirksame Ausschlagung gerichtlich festgestellt und sie wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, sodass ihre Kinder- die Beteiligten zu 3 und 4- als Erben an ihre Stelle rücken und der Erbschein dementsprechend ausgestellt wird.

Tipp:

Das sollten Sie über die Ausschlagung einer Erbschaft wissen!

• An eine Ausschlagung der Erbschaft ist immer zu denken, wenn der Nachlass mit Schulden behaftet ist.
• Der Erbe muss zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft Kenntnis darüber haben, dass er auch ein Recht auf Ausschlagung hat. Falls dies nicht bekannt ist, stellt dies einen beachtlichen Irrtum dar.
• Die Ausschlagung der Erbschaft muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, vor dem Nachlassgericht erklärt werden.

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