
Eine Option, um eine erbrechtliche Streitigkeit zu lösen, ist neben der gerichtlichen Auseinandersetzung die Mediation. Meistens ist diese die kostengünstigere Alternative, die auch schnellere Ergebnisse mit sich bringt.
Auch werden die familiären Beziehungen durch diese Vorgehensweise weniger strapaziert als bei einem möglicherweise jahrelangen gerichtlichen Verfahren.
Dieser Beitrag soll eine erste Einführung in die Erbrechtsmediation sein:
Die Erbrechtsmediation vor dem Erbfall
Ein Mediator kann auch eingeschaltet werden, bevor der Erbfall eintritt. Die Erben sollen dadurch in die Nachlassgestaltung einbezogen werden. Sinnvoll ist dies bei einem vielfältigen Nachlass, der verschiedene Vermögensgegenstände wie Bargeld, Immobilien, Unternehmen und Wertpapiere beinhalten.
Bei dieser Art von Erbrechtsmediation haben die Erben die Möglichkeit, ihre persönlichen Interessen an den einzelnen Nachlassgegenständen zu äußern. Dies ist auch der Zeitpunkt, um sich über mögliche Pflichtteils- oder Erbverzichte Gedanken zu machen, die gegen ein Entgelt vereinbart werden können.
Die Erbrechtsmediation nach dem Erbfall
Die Erbengemeinschaft bietet ein breites Konfliktpotenzial. Bei mehreren Miterben stoßen mehrere Ziele und Interessen aufeinander. Neben der jeweiligen Erbquote können auch die Verwaltung und die Verteilung des Nachlasses einen internen Ausgleich zwischen den Miterben erschweren.
Falls die Erben nach dem Erbfall die Entscheidung getroffen haben, durch eine Mediation den Konflikt zu beenden, muss zunächst ein hinreichend qualifizierter Mediator ausgewählt werden. Mit diesem wird dann ein Mediationsvertrag geschlossen, in dem auch die Vergütung schriftlich festgelegt wird.
In einer Mediation haben die Miterben dann die Gelegenheit, sachlich ihre Interessen auszutauschen. Hierbei können auch erbschaftssteuersparende Gestaltungen berücksichtigt werden, die der Mediator vortragen kann.
Der Streit über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist bei einer Mediation eher unpassend, da gerade nicht über die Höhe der Erbquote gestritten wird, sondern die Erbfolge komplett angezweifelt wird. Konflikte, die den Pflichtteil betreffen, sind hingegen für eine Mediation geeignet. Innerhalb dieser Mediation können verschiedene Einigungen bezüglich der Höhe und der Zahlung des Pflichtteils getroffen werden.
Wenn sich die Miterben einigen können und die jeweiligen Erbquoten bestimmt worden sind, können diese Punkte in einer Abschlussvereinbarung festgehalten werden. Es ist wichtig die jeweiligen Ergebnisse schriftlich festzuhalten und bei besonderen Konstrukten, wie zum Beispiel dem Pflichtteilsverzicht, auch das Erfordernis einer notariellen Form zu beachten.
Vollstreckbarkeit des Mediationsvergleichs
Grundsätzlich ist eine Abschlussvereinbarung nicht vollstreckbar. Der Mediationsvergleich kann aber vollstreckbar gestaltet werden, zum Beispiel durch eine notarielle Beurkundung, sofern sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Falls die Parteien anwaltlich vertreten wurden, ist auch an einen Mediationsvergleich als Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO zu denken, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangsvollstreckung ermöglicht.
Die Verjährung bei der Erbrechtsmediation
Bei einer Erbrechtsmediation nach dem Erbfall liegt eine „schwebende Verhandlung“ vor. Dies stellt einen allgemeinen Hemmungsgrund dar. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist es zu empfehlen, in dem Mediationsvertrag das Datum festzuhalten und Fristen zu konkretisieren. Dies könnte folgendermaßen formuliert werden:
„Die Parteien vereinbaren, dass während des Mediationsverfahrens alle gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen in Bezug auf den Konfliktfall gehemmt sind. Diese beginnt mit der Unterzeichnung der Vereinbarung und endet am letzten Tag des Monats bei einem Abbruch oder einem Abschluss der Mediation.“
Das sollten Sie bei einer Erbrechtsmediation beachten!
Wir bei GSP Scheidt & Partner beraten Sie sowohl in erbrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Fällen. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung!