
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Erbrecht
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde im Sommer 2021 gesetzlich eingeführt. [1] Sie ermöglichte homosexuellen Paaren eine rechtliche Anerkennung und Absicherung ihrer Partnerschaft, vergleichbar mit der Ehe. Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gehörten gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen, das Recht auf Erbschaft sowie das Adoptionsrecht für Stiefkinder. Das Gericht musste nun über eine testamentarische Erbeinsetzung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden:
Was ist geschehen?
Der Fall betrifft eine testamentarische Verfügung des Erblassers, der seinen Lebenspartner, den Beteiligten zu 1), im Jahr 2010 als Alleinerben einsetzte. Die beiden lebten seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2015 wurde diese Partnerschaft jedoch aufgelöst, nachdem der Beteiligte zu 1) aufgrund einer schweren Krankheit zur Pflege zu seiner Tochter, der Beteiligten zu 2), gezogen war. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2017 stellte sich die Frage, ob das Testament trotz der Auflösung der Lebenspartnerschaft weiterhin wirksam sei. [2]
Die Beteiligte zu 2) beantragte einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1), ihren Vater, als Alleinerben ausweisen sollte, basierend auf dem Testament vom 20. September 2010. Gegen diesen Antrag legten jedoch die Beteiligten zu 3) und 4), die Nachlasspflegerin und der Verfahrenspfleger, Widerspruch ein.
Die Wirksamkeit des Testaments in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Im Kern des Verfahrens stand die Prüfung, ob das Testament durch die Auflösung der Lebenspartnerschaft nach § 2077 Abs. 1 BGB seine Gültigkeit verloren habe oder ob es eine Ausnahmeregelung gebe, die das Testament aufrechterhalten würde.
In § 2077 Abs.1 S.1 BGB heißt es:
„Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.“[3]
Die Beteiligten zu 3) und 4) gingen davon aus, dass mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft auch das Testament unwirksam geworden sei. Das Amtsgericht (AG) München gab in seinem Beschluss vom 14. Mai 2018 diesem Widerspruch statt und wies den Erbscheinsantrag zurück. Die Frage, ob das Testament durch die Auflösung der Partnerschaft unwirksam geworden sei, war also zentral.
OLG: Das Testament bleibt auch bei Auflösung wirksam
Es gelangte nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung, dass das Testament weiterhin gültig sei. Die Kernfrage blieb, ob der Erblasser die testamentarische Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er von der Auflösung der Lebenspartnerschaft gewusst hätte. Nach § 2077 Abs. 3 BGB wird ein Testament nur dann unwirksam, wenn der Erblasser dies im Falle der Trennung oder Scheidung ausdrücklich gewollt hätte. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass der Erblasser seine Verfügung auch bei einer Auflösung der Partnerschaft beibehalten hätte, bleibt das Testament gültig.
In § 2077 Abs. 3 BGB heißt es:
„Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.“ Nach Abwägung aller Umstände kam das OLG zu dem Schluss, dass der Erblasser tatsächlich den Willen hatte, den Beteiligten zu 1) trotz der Auflösung der Lebenspartnerschaft als Alleinerben zu bestimmen. Diese Einschätzung stützte das Gericht unter anderem auf die Aussage des Zeugen R1., der ein enges Verhältnis zum Erblasser hatte. Dieser Zeuge legte dar, dass die Auflösung der Partnerschaft nicht aus persönlichen Gründen oder Entfremdung, sondern aufgrund externer Umstände erfolgte, nämlich der Notwendigkeit, den Beteiligten zu 1) in die Pflege seiner Tochter zu geben. Das OLG München argumentierte, dass der Erblasser nicht die emotionale Verbindung zu seinem Lebenspartner aufgelöst habe, sondern lediglich die rechtliche Partnerschaft beendet worden sei, um mögliche finanzielle Belastungen zu vermeiden. Auch in vergleichbaren Fällen wurde ähnlich argumentiert und es kam zu einer vergleichbaren Schlussfolgerung. Das entscheidende Merkmal in beiden Fällen war, dass die Auflösung der Partnerschaft nicht auf einem Zerwürfnis beruhte, sondern auf äußeren Umständen, die das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern nicht negativ beeinflussten.
Die Wirksamkeit des Testaments bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
• Das Testament bleibt trotz der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gültig, wenn der Erblasser nachweislich auch im Fall der Trennung an einer testamentarischen Verfügung festgehalten hätte.
• Dieser hypothetische Wille wird im gerichtlichen Verfahren ermittelt.
• Der Erbschein wurde ausgestellt, da der Erblasser trotz der Auflösung den ehemaligen Partner als Alleinerben gewollt hätte.
Quellen
[1] https://www.vlh.de/familie-leben/heirat/eingetragene-lebenspartnerschaft-die-top-5-steuer-infos.html
[2] OLG München, Beschl. v. 25.6.2024 – 31 Wx 250/18