
Die Nutzung von Immobilien innerhalb einer Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist auch bekannt als Zwangsgemeinschaft. Diese entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers und der eintretenden Erbfolge. Der gesamte Nachlass fällt in die Erbengemeinschaft und muss gemeinsam verwaltet werden, wenn gerade kein Testamentsvollstrecker angeordnet wurde. Die gemeinsame Verwaltung kann zu Streitigkeiten führen. Nicht selten ist der Fall, dass die Erbengemeinschaft unter Geschwistern besteht.
Nutzungsentschädigung gegenüber den anderen Miterben?
Der vorliegende Fall bezieht sich auf die gesetzlichen Streitigkeiten zwischen Geschwistern in Bezug auf die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Insbesondere ist zu ermitteln, ob dem eine Halle für mehrere Jahre auf dem Grundstück benutzenden Geschwister eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Das Vermögen der Eltern bestand hauptsächlich aus mehreren Grundstücken. Darunter befand sich ein Grundstück I mit Halle und Wohnhaus. [1]
Was ist geschehen?
Die Parteien sind Kinder von Herrn L und Frau L. Die Mutter führte also einen gemeinsamen Haushalt. Ihr gehörten drei Grundstücke, die jeweils im Verhältnis ½ standen. Nach ihrem Tod im Jahr 2000 gehörte die Hälfte des Grundstücks I in C dem Vater und seiner Erbengemeinschaft, 4 Brüder, und ihre weitere Hälfte vermachte der Vater im Jahr 2009 der Kläger als alleiniger Erbin. Das Grundstück I wurde bis zum Tod der Mutter von den Erben unterschiedlich genutzt. Das Grundstück umfasst eine Halle und ein Einfamilienhaus
Die Halle auf dem Grundstück wurde unter anderem vom Bruder L3 für seine Firma genutzt und später auch vom Beklagten, einem der Geschwister, in Anspruch genommen. Eine Absprache über die Nutzung der Halle mit der Erbengemeinschaft wurde nicht getroffen, was zu den vorliegenden Auseinandersetzungen führte.
Testamentsbestimmungen und Erbfolge
In ihrem Testament verfügte die Mutter der Parteien, dass ihr Besitz an bestimmten Immobilien nach ihrem Tod an zwei ihrer Kinder übergehen sollte, wobei auch ihre Enkelkinder bis zu einem bestimmten Betrag Miterben sein sollten. Sie legte jedoch fest, dass ihr Ehemann, der Vater der Parteien, keinen Anteil an diesen Immobilien erhalten sollte, da dieser seiner Meinung nach bereits ausreichend durch seinen eigenen hälftigen Besitz abgesichert sei.
Nach dem Tod der Mutter erhoben die Erben zunächst unterschiedliche Ansprüche auf das Erbe, was zu Unstimmigkeiten führte. Diese Streitigkeiten wurden durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm geklärt, der bestätigte, dass allein die vier Geschwister Miteigentümer der betreffenden Grundstücke geworden waren.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Der Beklagte nutzte die auf dem Grundstück befindliche Halle und Teile des Grundstücks für eigene Zwecke, ohne eine formelle Absprache mit der Erbengemeinschaft zu treffen. Diese Nutzung erstreckte sich über mehrere Jahre, was schließlich zu einer Klage führte, in der die Schwester L4, die Klägerin, eine Nutzungsentschädigung forderte.
Nutzungsrecht aus Erbengemeinschaft
Das Gericht entschied in mehreren Instanzen über die Ansprüche der Klägerin. Es stellte fest, dass dem Beklagten kein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigung aus der ungenehmigten Nutzung des Grundstücks zusteht, da er als Mitglied der Erbengemeinschaft ein Nutzungsrecht besitzt.
Das Gericht stellte somit fest, dass trotz eines fehlenden Miteigentums von dem genutzten Grundstück, die Nutzung aufgrund der Stellung in der Erbengemeinschaft legitimiert wurde. Der Beklagte leitete sein Nutzungsrecht aufgrund einer Einigung mit dem Vater ab, der Miteigentümer der Immobilie war.
Auch nach dem Tod des Vaters konnte kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründet werden.
Wenn ein Teilhaber ein in seinem Miteigentum stehendes Grundstück alleine nutzt, können die anderen Teilhaber später keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Nur bei einer hartnäckigen Verweigerung des Mitgebrauchs könne eine Ausnahme gemacht werden. [2] Diese lag insoweit nicht vor, denn der Beschuss, die Halle zu vermieten, wurde in Abwesenheit des Beklagten entschieden.
Schlussendlich hat sich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung innerhalb der Erbengemeinschaft ergeben.
Die Teilungsversteigerung innerhalb einer Erbengemeinschaft: