Der deutsche Notarverein: Der Testamentsvollstrecker soll teurer werden

Die Anpassung der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins   Im Jahr 2000 hat der Deutsche Notarverein die „Rheinische Tabelle" überarbeitet und unter dem Titel „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des...

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Die Anpassung der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins 

 Im Jahr 2000 hat der Deutsche Notarverein die „Rheinische Tabelle“ überarbeitet und unter dem Titel „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ veröffentlicht. Ursprünglich als Orientierungshilfe für Notare gedacht, die zugleich als Testamentsvollstrecker tätig sind, hat sie sich im Laufe des letzten Jahrhunderts zur am weitesten verbreiteten Vergütungsempfehlung in diesem Bereich entwickelt. Heute orientieren sich vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte und andere berufsmäßige Testamentsvollstrecker an diesen Empfehlungen. Darüber hinaus dienen sie den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung der Testamentsvollstreckervergütung im Streitfall.[1]

Kosten des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist nicht festgelegt. Gesetzlich ist geregelt, dass der Testamentsvollstrecker „eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat“.[2] Will der Erblasser eine Vergütungsregelung treffen, muss er dies in seinem Testament festlegen. Fehlt eine solche Regelung, setzt der Testamentsvollstrecker die Vergütung gemäß § 2221 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

In der Regel kann die Vergütung erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung abgerechnet werden. Bei längerer Dauer sind jedoch Abschlagszahlungen aus dem Nachlass möglich. Notwendige Auslagen kann der Testamentsvollstrecker sofort aus dem Nachlass entnehmen.Die Erben können die Vergütung gerichtlich anfechten, wenn sie sie für unangemessen halten.

Die Vergütung der Abwicklungsvollstreckung

Es wird nun folgende Staffelung für die reine Abwicklungsvollstreckung empfohlen:

Bemessungsgrundlage Prozentsatz der maßgeblichen Bemessungsgrundlage
bis 350.000, – € 5,00 %,
bis 700.000, – € 4,00 %,
bis 3.500.000, – € 3,00 %,
bis 7.000.000, – € 2,00 %,
bis 35.000.000, – € 1,50 %,
bis 70.000.000, – € 1,25 %,
bis 350.000.000, – € 1,00 %,
bis 700.000.000, – € 0,75 %,

Neben diesem Vergütungsgrundbetrag werden Zuschläge in einigen Fällen empfohlen, wie ewa eine aufwändige Konstituierung, besondere Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses, aufwändige oder schwierige Gestaltungsaufgaben oder mit Rechtsproblemen belastete Nachlässe.

Abschläge sollen z.B. möglich sein für einen besonders gut geordneten Nachlass, die Vorbefassung des Testamentsvollstreckers oder die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen zugunsten des Testamentsvollstreckers.

Formulierungsmöglichkeiten für die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Dem Erblasser ist bei dem Erstellen des Testaments zu raten eine angemessene Vergütung für den Testamentsvollstrecker aufzunehmen:

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Max Mustermann, wohnhaft in XXX, , mit dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen.

Ich ordne an, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert.

Tipp:

Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins: Diese wurde im Jahr 2000 überarbeitet und ist heute die wichtigste Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstrecker, die auch von den Gerichten als Richtlinie herangezogen wird.

Vergütung des Testamentsvollstreckers: Die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich nicht geregelt. § 2221 BGB bestimmt, dass eine „angemessene Vergütung“ verlangt werden kann. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach Beendigung der Tätigkeit, Abschlagszahlungen sind möglich.

Staffelung und Zuschläge empfohlen: Zuschläge sind bei komplexen Nachlässen vorgesehen, Abschläge z.B. bei gut geordneten Nachlässen oder bei Vorbefassung möglich.

Quellen


[1] https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2024/11/Empfehlungen-des-Deutschen-Notarvereins-fuer-die-Verguetung-des-Testamentsvollstreckers-2025_Stand-11-2024.pdf

[2] Siehe § 2221 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2221.html

 

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