Das Vorversterben eines Schlusserben führt zum Wegfall der vereinbarten Bindungswirkung

Der überlebende Ehegatte kann bei Wegfall eines Schlusserben, trotz vereinbarter Bindungswirkung, wirksam testamentarische Verfügungen treffen. Entscheidend ist, ob für den Fall des Vorversterbens des Schlusserben Ersatzerben eingesetzt wurden und sich...

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Der überlebende Ehegatte kann bei Wegfall eines Schlusserben, trotz vereinbarter Bindungswirkung, wirksam testamentarische Verfügungen treffen. Entscheidend ist, ob für den Fall des Vorversterbens des Schlusserben Ersatzerben eingesetzt wurden und sich die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf diese Verfügung erstreckt.

Lässt sich ein solcher Wille nicht ermitteln, so entfällt die vereinbarte Bindungswirkung und der überlebende Ehegatte kann wirksam testieren.

Der Fall

Im notariellen Erbvertrag setzten die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu je ½ setzten sie die Tochter der Ehegattin und den gemeinschaftlichen Sohn als Schlusserben ein. Zudem bestimmten sie, dass die Bestimmungen des Erbvertrages für sie bindend sein sollten und keiner das Recht zum Rücktritt vorbehält.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie den gemeinsamen Sohn zu ihrem unbeschränkten und alleinigen Erben einsetze. Ein Jahr später verstarb die als Schlusserbin eingesetzte Tochter der Ehegatten.

Nach dem Tod der Ehefrau ist fraglich, ob der Abkömmling der verstorbenen Schlusserbin an dessen Stelle tritt oder ob das privatschriftliche Testament wirksam ist und somit der gemeinsame Sohn Alleinerbe wird.

Entscheidungsgründe

Entscheidend ist allein, ob für den Wegfall der Schlusserbin eine Ersatzerbschaft vereinbart wurde. Und sollte dies der Fall sein, ob diesbezüglich Bindungswirkung im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB bestand.

Es gibt weder Anhaltspunkte für einen Fall nach § 2069 BGB noch für einen nach § 2270 Abs. 2 BGB.

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB, die ebenfalls auf den Erbvertrag Anwendung finden, treten im Zeitpunkt des Schlusserbfalls, an die Stelle des bedachten Abkömmling dessen Abkömmlinge. Vorliegend wäre danach der Abkömmling der verstorbenen Tochter Ersatzerbin zu ½. Jedoch ergeben sich für die Anwendung des § 2069 BGB keine Anhaltspunkte, sodass die gesetzliche Auslegungsregel keine Anwendung findet.

Nach § 2270 Abs. 2 BGB wird ein Gegenseitigkeitsverhältnis dahingehend gefordert, dass die getroffenen Verfügungen nicht ohne die andere getroffen worden wären, die Verfügungen also miteinander stehen und fallen sollen. Dafür fehlen ebenfalls Anhaltspunkte.

Da keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenstellung ersichtlich sind, entfällt die Bindungswirkung bei Vorversterben eines Schlusserben.

Folglich ist das privatschriftliche Testament der Ehefrau wirksam. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB findet somit keine Anwendung. Alleinerbe ist folglich der gemeinsame Sohn.

Fazit

Entscheidend für die Bindungswirkung eines Erbvertrages bei vorversterben eines Schlusserben ist die Frage, ob eine bindende Ersatzerbenstellung vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, kann der Überlebende abweichende wirksame testamentarische Verfügungen treffen.

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2020 – I-3 Wx 135/19)

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