
Erbin hat vollen Zugriff auf das Instagram-Konto
Der Zugriff auf Social-Media-Konten verstorbener Personen wirft rechtliche, technische und emotionale Fragen auf. Nach dem Tod eines Nutzers stellt sich für Hinterbliebene die Frage, wie mit diesen Daten umgegangen werden soll: Wer hat das Recht auf Zugang? Welche gesetzlichen Regelungen greifen? Und wie gehen die Plattformen selbst mit diesen sensiblen Situationen um? Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 30.12.2024 dieses Thema beleuchtet und klarstellende Regelungen getroffen. [1]
Was ist geschehen?
In dem Fall ging es um den verstorbenen Sänger und Sieger der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ Alphonso Williams. Er ist im Jahr 2019 verstorben und seine Ehefrau hat seinen Instagram-Account weitergeführt. Meta hat, als sie von seinem Tod im Jahr 2022 erfahren haben, seinen Account in den Gedenkzustand versetzt. Der Gedenkzustand führt dazu, dass der Account von der verstorbenen Person noch sichtbar ist, jedoch ein Zugriff nicht möglich ist und dementsprechend auch keine Posts mehr von diesem Account veröffentlicht werden können.
Gegen diese Sperre ist die Ehefrau von Williams gerichtlich vorgegangen und hat vor dem LG Oldenburg teilweise Recht bekommen. Es wurde ihr ein Zugriff mit Leserechten für den Account gewährt. Das OLG Oldenburg sah das jedoch anders und hat einen vollständigen Zugriff mit aktiver Nutzungsmöglichkeit für die Ehefrau zugesprochen. [2]
OLG Oldenburg: Den Erben stehen auch aktive Nutzungsrechte zu
Das OLG argumentierte damit, dass nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Erben die Stellung des Erblassers im Vertragsverhältnis zu Meta einnehmen. In dem Urteil wurde auch auf zwei Grundsatzentscheidungen des BGH verwiesen, die laut dem OLG für diesen Fall nicht anwendbar seien. In den Entscheidungen habe der BGH offengelassen, ob auch die aktive Nutzung von der Erbenstellung umfasst sei. Der BGH habe nur über die Bereitstellung der Inhalte zum Abruf durch die Erben entschieden.
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses mit Meta
Das Vertragsverhältnis zwischen Meta und Nutzer sei kein höchstpersönliches Verhältnis. Dies wurde auch schon vom BGH in den Grundsatzentscheidungen festgestellt. Die Leistungen, zu denen sich Meta verpflichtet, seien nur technische Leistungen, die unabhängig von der Person des ursprünglichen Vertragspartners erbracht werden können. Diese seien gerade nicht zu personenspezifisch, dass sie gegen eine Übertragung sprechen und Gefahr laufen, die Leistung in ihrem Wesen zu verändern. Es wurde hier zu einem Girovertrag unterschieden, der eine besondere Vertrauensbeziehung begründe, die laut OLG hier bei dem Vertrag zu Meta gerade nicht vorliege.[3]
Bedeutung der Entscheidung für die Erben
Mit dieser Entscheidung gewährt das OLG den Erben eine umfassende aktive Nutzung und geht weiter als die früheren BGH-Entscheidungen. Es gewährleistet den Erben eine stärkere Rechtsposition. Das OLG hat die Revision zugelassen. Es bleibt offen, ob sich der BGH mit diesem Fall auch beschäftigen wird.
1. Handeln Sie rechtzeitig
Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.
2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher
Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.
3. Vermeiden Sie Verzögerungen
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.
4. Behalten Sie die Fristen im Blick
Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.
5. Lassen Sie sich professionell unterstützen
Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.
Quellen
[1] OLG Oldenburg, Urt.v. 30.12.2024, Az. 13 U 116/23