
Änderung in der Höfeordnung, die Sie beachten müssen!
Die Höfeordnung (kurz: HöfeO) gilt für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben in verschiedenen Bundesländern. Die HöfeO soll für eine einheitliche Abwicklung sorgen und eine wirtschaftliche Einheit bewahren.[1] Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für eine neue Höfeordnung vorgetragen, da die Berechnung ab 2025 nicht über den Einheitswert berechnet werden soll. Welche Änderungen getroffen werden sollen und was zu beachten ist, können Sie hier nachlesen:
Erbrechtliche Regelungen sollten getroffen werden
Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert sein Vermögen zu Lebzeiten durch testamentarische Verfügungen zu regeln oder sich zu informieren, wie die gesetzliche Erbfolge bei fehlenden testamentarischen Verfügungen ist. Insbesondere bei plötzlichem Versterben kann die Aufteilung des Nachlasses dadurch sehr problematisch werden.
Da die Einheitsbewertung weggefallen ist, muss nun ein neuer Wert für den Hof ermittelt werden. Bisher wurden die Abfindungsansprüche der weichenden Erben anhand des Einheitswerts berechnet. Da dieser oft sehr niedrig war, kam er dem Hofnachfolger zugute, was jedoch häufig als ungerecht empfunden wurde..
Die Gefahren des Vererbens in der Landwirtschaft
Bei mehreren Erben ist zu beachten, dass eine Erbengemeinschaft als Lösung für die Verteilung des Nachlasses eine steuerrechtliche Gefahr birgt. So auch Mauritz von Wersebe, ein Steuerberater von Ecovis Agrar, demnach „ein doppelter Erwerb des Hofs innerhalb kurzer Zeit ungewollte Steuerprobleme auslösen“ kann.[2]
Hier kann die Erbausschlagung relevant werden, wonach die nächste Person aus der Erbnachfolge den jeweiligen Anteil erhält. Auch ist eine Erbausschlagung gegen Abfindung möglich. Vor einer Erbausschlagung sollte eine rechtliche Beratung zügig wahrgenommen werden, denn die Ausschlagungsfrist beginnt ab sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft.[3]
Die Änderung der Höfeordnung
Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Jahr 2018 die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig.[4] Da ab 2025 keine Einheitswerte mehr aktualisiert werden, fehlt damit die Grundlage zur Feststellung, wann ein Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) vorliegt und wie die Abfindung für weichende Erben berechnet wird.
Um die HöfeO auch nach dem 31. Dezember 2024 auf eine geeignete Berechnungsmethode umzustellen, sollen die Werte in den §§ 1 und 12 der HöfeO angepasst werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am Mittwoch von der Regierung vorgestellt. Ziel der Reform ist es, nach dem Wegfall des Einheitswerts einen neuen Hofwert festzulegen, der einfach und kostengünstig zu ermitteln ist und der sowohl den Fortbestand des Betriebs sichert als auch den weichenden Erben eine angemessene Abfindung ermöglicht.[5] Der Grundsteuerwert soll geändert werden und durch die Neuregelung die Mindestwerte für die Hofeigenschaft angepasst werden.
Diese Änderungen sind lediglich ein Gesetzesentwurf und muss erst nach einem Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, um am 01.01.2025 in Kraft treten zu können.
Der Gesetzesentwurf für die Änderung der Höfeordnung:
• Gesetzentwurf zur Anpassung der Höfeordnung: Ab 2025 entfällt der Einheitswert zur Berechnung der Abfindungsansprüche. Die Höfeordnung (HöfeO), die die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe regelt, wird reformiert. Ein neuer Hofwert soll fair und einfach ermittelbar sein und den Betrieb sichern.
• Wichtigkeit von testamentarischen Regelungen: Für eine reibungslose Nachlassregelung ist es ratsam, das Erbe frühzeitig testamentarisch festzulegen. Ohne Testament kann die gesetzliche Erbfolge, besonders bei plötzlichem Tod, zu Problemen führen.
• Steuerliche Risiken bei Erbengemeinschaften: Erbengemeinschaften können unerwartete Steuerbelastungen auslösen, etwa durch doppelten Erwerb. Eine Erbausschlagung gegen Abfindung kann helfen, sollte aber rechtlich abgesichert und schnell erfolgen.
Quellen
[1] https://www.etl-agrar-forst.de/aktuelles/reform-der-hoefeordnung-ab-2025
[4] BVerfG Urteil v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14