Herausgabepflicht versus Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters
Der Steuerberater kann bei noch offenen Gebührenforderungen Unterlagen hinsichtlich des entsprechenden Mandats zurückbehalten, bis diesen entsprochen wurde. Ausnahmsweise kann das Zurückbehaltungsrecht im Wege überwiegenden Mandanteninteresses nicht ausgeübt werden. Im Falle einer bevorstehenden Durchsuchung erstreckt sich das Beschlagnahmeverbot auf den Schriftverkehr zwischen Mandanten und Steuerberater sowie auf anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände, auf die sich dessen […]
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