Steuerrecht

Herausgabepflicht versus Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

Der Steuerberater kann bei noch offenen Gebührenforderungen Unterlagen hinsichtlich des entsprechenden Mandats zurückbehalten, bis diesen entsprochen wurde. Ausnahmsweise kann das Zurückbehaltungsrecht im Wege überwiegenden Mandanteninteresses nicht ausgeübt werden. Im Falle einer bevorstehenden Durchsuchung erstreckt sich das Beschlagnahmeverbot auf den Schriftverkehr zwischen Mandanten und Steuerberater sowie auf anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände, auf die sich dessen […]

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Immobilien an die (Enkel-)Kinder richtig weiterverschenken

Das Finanzgericht Hamburg hatte vergangenes Jahr über die Frage zu entscheiden, ob schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung besteht, wenn Großeltern ihrem Kind schenkungsweise ein Grundstück übertragen und dieses wiederum unmittelbar nach ausgeführter Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiterverschenkt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg liegt in diesem Fall schenkungssteuerrechtlich keine unzulässige „Kettenschenkung“ vor, insoweit der erste Schenkungsvertrag

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Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit sind abzugsfähig

Mandatiert der Erbe aufgrund einer noch nicht erbrachten Einkommenssteuererklärung des verstorbenen Erblassers einen Steuerberater, so stellen die dadurch entstehenden Steuerberatungskosten Nachlassverbindlichkeiten dar und sind damit abzugsfähig. Zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB zählend, sind auch die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) zu berücksichtigen, die den Erben als solche treffen. Solch

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Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommenssteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommenssteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen im Sinne des § 233 a AO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EstG gezahlt werden. Insoweit liegt

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Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Die Annahme zumutbarer Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen Geldleistungen die im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossen sind gedeckt sind. (BFH, Beschluss vom 21.02.2018)

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