Eine gem. §6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht nicht den Anforderungen des §29 GBO und genügt somit nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde nach §6 II 1 BtBG umfasst nicht die Beglaubigung von transmortaler Vollmachten. Somit genügt eine nach §6 II 1 BtBG beglaubigte Urkunde nicht den Anforderungen des […]