Ein von einem Ergänzungspfleger abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das das gesamte Vermögen des Betreuten auf eine Stiftung übergehen soll, unterliegt dem Schenkungsverbot des §§ 1908 II 1, 1804 BGB und ist auch nicht genehmigungsfähig. Die Wirksamkeit und Genehmigung des Schenkungsversprechen scheitern an dem betreuungsrechtlichen Schenkungsverbot des §§ 1908 I 1 i.V.m. 1804 BGB. § 1804 BGB […]