Eine Steuerbefreiung iSd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG ergibt sich für Kinder und Ehepartner bei unverzüglicher Selbstnutzung des geerbten Familienheims.Eine Nachsteuerregelung ist vorbehalten. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit nach §13 I Nr.4b bzw. Nr.4c S.5 ErbStG, wenn das vererbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb nicht mehr zur […]