Auskunftspflicht des Hausgenossen – Was Erben wissen müssen

Vererbtes Betriebsvermögen: Steuerfallen vermeiden und richtig planen Nach dem Erbfall stehen viele Hinterbliebene vor der Herausforderung, den Nachlass zu ordnen und zu klären, was der Erblasser zu Lebzeiten besessen hat....

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Vererbtes Betriebsvermögen: Steuerfallen vermeiden und richtig planen

Nach dem Erbfall stehen viele Hinterbliebene vor der Herausforderung, den Nachlass zu ordnen und zu klären, was der Erblasser zu Lebzeiten besessen hat. Oft rücken Personen in den Fokus, die mit dem Erblasser zusammengelebt haben, ohne dass sie Erbe werden oder in irgendeiner Form testamentarisch bedacht werden – die sogenannten Hausgenossen. Hier stellt sich die Frage: Müssen diese Personen Auskunft erteilen? Und wenn ja, in welchem Umfang?

Wer zählt als Hausgenosse?

Der Begriff Hausgenosse klingt im ersten Moment etwas altmodisch. Juristisch beschreibt er jedoch nicht mehr als eine Person bzw. Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierzu zählen beispielsweise (also nicht abschließend)

  • Lebensgefährten oder Ehepartner,
  • Verwandte wie Kinder oder Enkel,
  • Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft (WG),
  • Pflegepersonen, die im Haushalt gewohnt haben.

Entscheidend ist, dass die Personen aufgrund ihrer räumlichen und persönlichen Beziehungen zu dem Erblasser Zugriff zu den Nachlassgegenständen hatten oder Kenntnis über deren Verbleib haben können. Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls recht weit auszulegen.

Der Auskunftsanspruch – Was ist das?

Der Auskunftsanspruch aus § 2028 BGB dient dazu, dass die Erben Klarheit darüber zu bekommen, welche Vermögenswerte vorhanden sind oder waren. Ein Hausgenosse kann daher unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft verpflichtet werden.

Inhalt des Auskunftsanspruches

Die Pflicht des Hausgenossen erstreckt sich darauf, welche erbrechtlichen Geschäfte i.S.v. § 1959 BGB er geführt hat und welche Kenntnis er über den Verbleib von Nachlassgegenständen hat. Als erbrechtliche Geschäfte sind nur solche zu verstehen, die nach dem Erbfall ausgeführt wurden.

Anders als bei der Auskunftspflicht aus § 2027 BGB, schuldet der Hausgenosse weder Auskunft über den Bestand des Nachlasses, noch schuldet er die Vorlage eines sog. Bestandsverzeichnisses. Als Auskunft i.S.d. § 2028 BGB kann also in der Regel nur eine Erklärung gewertet werden, die der Erklärende auf Fragen der Erben hin in dem Bewusstsein abgibt, damit seiner gesetzlichen Pflicht zu genügen.

Bei der Auskunft im Hinblick über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen muss der Hausgenosse nur mitteilen, was ihm über den Verbleib bekannt ist. Er ist nicht zur Nachforschung verpflichtet. Der Auskunftspflichtige muss also angeben, was er über den örtlichen und „wirtschaftlichen“ Verbleib der Sachen und Rechte weiß, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht. Der Beweis, dass beispielsweise ein Gegenstand zum Nachlassgehört, müssen hingegen die Erben führen.

Risiken bei Erteilung der Auskunft

Unter Umständen muss der Hausgenosse eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die eidesstattliche Versicherung bezieht nur auf die Vollständigkeit der in der Auskunft gemachten Angaben und nicht auf die Vollständigkeit des „Bestandes“. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nur verlangt werden, wenn die Auskunft vorliegt und zusätzlich Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Sorgfältiges Vorgehen ist daher dringend anzuraten.

Fazit Der Auskunftsanspruch stellt ein wichtiges Instrument dar: Für Erben bietet er die Möglichkeit, wichtige Informationen zu erhalten, die für den weiteren Fortgang einer Auseinandersetzung entscheidend sind. Hausgenossen wiederum müssen wissen, dass sie zur Auskunft verpflichtet sein können – allerdings in einem eher zumutbaren Rahmen. Kommen sie dieser Auskunftspflicht nicht nach, können die Erben den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Tipp:

1. Handeln Sie rechtzeitig

Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.

2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher

Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.

3. Vermeiden Sie Verzögerungen

Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.

4. Behalten Sie die Fristen im Blick

Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.

5. Lassen Sie sich professionell unterstützen

Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.

Quellen


OLG Brandenburg, Urteil v. 07.05.2024 – 3 U 90/23

MüKoBGB/Helms BGB § 2028 Rn.: 7ff.

Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2028 Rn.: 1ff.

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