Wie Miterben ihre Ansprüche durchsetzen können und welche Auskünfte von Banken und Vollmachten verlangt werden können.
In einer Erbengemeinschaft ist Transparenz entscheidend, damit alle Miterben ihre Rechte wahren können.
Die Erben einer Erbengemeinschaft sollten sich zunächst einen umfassenden Überblick über den Nachlass verschaffen, um eine gerechte Verwaltung und Verteilung zu gewährleisten und Klarheit über ihre jeweiligen Ansprüche zu erlangen. Doch welche Auskünfte können verlangt werden, wer ist zur Auskunft verpflichtet und welche Rechtsgrundlagen spielen dabei eine Rolle? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Auskunftsansprüche eines Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft und zeigt auf, wie diese durchgesetzt werden können.
Gesetzliche Ansprüche der Miterben
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, bei der der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Das bedeutet, dass kein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann.
Die einzelnen Ansprüche der Miterben sind gesetzlich geregelt, u.a. in den §§ 2027, 2028, 2057 BGB. Dabei ist der Umfang der Ansprüche zu unterscheiden:
Der Auskunftsanspruch nach § 2027 BGB gegen den Erbschaftsbesitzer bezieht sich auf die Nachlassgegenstände und umfasst nicht den Wert des Nachlasses, Schulden oder Schenkungen zu Lebzeiten. Demgegenüber erstreckt sich der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB gegen Hausgenossen auf die Führung von Erbschaftsgesprächen. Der Anspruch aus § 2057 BGB ist nur einschlägig, wenn die Voraussetzungen der §§ 2050 bis 2053 BGB vorliegen.
Ein gegenseitiger Auskunftsanspruch der Miterben untereinander ist gesetzlich nicht geregelt und wird auch von der Rechtsprechung mangels Sonderbeziehung abgelehnt. Ausnahmsweise kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben.[1]
Der mögliche Anspruch aus § 242 BGB
Eine Auskunftspflicht unter Miterben setzt grundsätzlich ein besonderes Rechtsverhältnis (Sonderverbindung) voraus. Da ein solches Treueverhältnis in der Regel verneint wird, besteht eine Auskunftspflicht nur in Ausnahmefällen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Miterbe ein erhebliches Informationsdefizit nicht selbst beheben kann, während ein anderer Miterbe über die erforderlichen Informationen verfügt und ihm deren Offenbarung zumutbar ist („Garantenstellung“).
Die Auskunftspflicht entfällt jedoch, wenn sich die Miterben rechtlich als Gegner gegenüberstehen und kein Mindestmaß an Gemeinsamkeit besteht, z.B. wenn ein Miterbe Auskunft über die Testierfähigkeit des Erblassers verlangt, um die Erbengemeinschaft in Frage zu stellen und sein eigenes Erbrecht durchzusetzen.[2]
Das Rechtsverhältnis zwischen Miterben zur Bank des Erblassers
Die Auskunftsansprüche des Erblassers gegenüber seiner Bank gehen mit dem Erbfall gemäß §§ 666, 675, 676 f., 1922 BGB auf die Erben bzw. Miterben über. Da es in Deutschland kein ausdrückliches „Bankgeheimnis“ gibt, ist die Bank nach § 2039 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ein einzelner Erbe kann dabei für alle Miterben handeln, muss aber sicherstellen, dass die Auskunft für die gesamte Erbengemeinschaft eingeholt wird.[3]
Ansprüche des Miterben bei bevollmächtigten Handlungen
Häufig besitzen Angehörige oder Bekannte vor dem Erbfall eine Vollmacht des Erblassers, sei es in Form einer Vorsorgevollmacht oder einer Bankvollmacht. Nach dem Tod des Erblassers kommen oft Zweifel auf, ob die Vollmacht korrekt verwendet oder missbraucht wurde, insbesondere wenn ungewöhnliche Kontobewegungen auffallen oder der Bevollmächtigte keine Auskünfte erteilt.
Die Rechtsprechung gesteht der Erbengemeinschaft in bestimmten Fällen einen Rechnungslegungsanspruch gegen den Bevollmächtigten zu. Voraussetzung ist, dass der Vollmacht ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Insbesondere bei Generalvollmachten wird ein solches häufig bejaht. Eine Ausnahme gilt häufig für Ehegatten, die davon ausgehen durften, Alleinerben zu sein.
Wird ein Bevollmächtigter zur Rechenschaft gezogen, muss er eine detaillierte Übersicht über alle mit der Vollmacht vorgenommenen Handlungen erstellen. Verweigert er dies, können die Miterben den Anspruch gerichtlich durchsetzen und im Zweifel eine eidesstattliche Versicherung verlangen.
• Nachlassübersicht:
Miterben sollten sich über den Nachlass informieren, um ihre Ansprüche zu klären. Auskunftspflichten gelten gemäß §§ 2027, 2028 BGB, aber nicht generell zwischen Miterben.
• Bank- und Vollmachtauskunft:
Erben können Auskunft von Banken verlangen. Bei Missbrauch von Vollmachten haben Miterben Rechenschaftsansprüche.
• Durchsetzung von Ansprüchen:
In Ausnahmefällen besteht ein Auskunftsanspruch zwischen Miterben (§ 242 BGB). Ansprüche können gerichtlich durchgesetzt werden.
Quellen
[1] MAH ErbR/Sarres/Riebe § 45 Rn. 124
[2] MAH ErbR/Sarres/Riebe § 45 Rn. 146-148
[3] BGH, Urt. v. 28.02.1989-XI ZR 91/88