Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Erfolgte eine Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers, unter der Anordnung der Zurechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch nach §2315 BGB, ist folgendes zu beachten: Eine Anrechnung erfolgt unter den...

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Erfolgte eine Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers, unter der Anordnung der Zurechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch nach §2315 BGB, ist folgendes zu beachten:

Eine Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen des §2315 I BGB.
Nach §2315 I BGB sind nur lebzeitige Zuwendungen anrechnungsfähig. Unter einer Zuwendung versteht man jede freigiebige Vorteilsverschaffung, die das Vermögen mindert (OLG Düsseldorf ZEV 94,173). Die Zuwendung muss aus dem Vermögen des Erblassers, an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Der Erblasser muss spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung eine Anrechnungsanordnung bestimmen. Diese kann auch konkludent erfolgen. Wichtig ist, dass der Wille des Erblassers erkennbar wird. Die Anordnung der Anrechnung durch den Erblasser ist widerruflich. Der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendung annehmen. Die Beweislast für die Zuwendung und die Anrechnungsanordnung trägt der Erbe. Demnach ist dem Erblasser zu raten, den Beweis, der Bestimmung und die Bestätigung des Zuwendungsempfängers, durch die Schriftform zu sichern.

Bei Berechnung des Pflichtteils des Zuwendungsempfängers wird dann der Wert der Zuwendung (berechnet sich nach seinem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, aber Erblasser kann den anrechenbaren Wert niedriger ansetzen) zum Nachlass addiert, vgl. §2315 II BGB.

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