Anfechtung der Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wegen angeblicher Testierunfähigkeit

Zur Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin Die Testierfähigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. In einem aktuellen Fall bezweifelte das Nachlassgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin und wies...

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Zur Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin

Die Testierfähigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. In einem aktuellen Fall bezweifelte das Nachlassgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin und wies den Erbscheinsantrag der Alleinerbin zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) München hob diese Entscheidung auf und verlangte eine umfassendere Prüfung. Der Fall zeigt, wie wichtig sorgfältige Ermittlungen bei der Beurteilung der Testierfähigkeit sind.

Was ist geschehen?

Die Erblasserin verstarb im Oktober 2021 unverheiratet und ohne eigene Abkömmlinge. Die Eltern waren bereits verstorben. Mit eigenhändigem Testament vom 29. Januar 2020 setzte sie die Beschwerdeführerin, die Tochter eines Cousins, als Alleinerbin ein. Seit April 2020 befand sich die Erblasserin in Betreuung. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2022 zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Diese Annahme stützte das Gericht auf ein im Betreuungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten vom 8. April 2020. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, woraufhin das OLG München am 20. Juli 2023 weitere Ermittlungen anordnete.

 Prüfung der Testierfähigkeit

Das Nachlassgericht führte daraufhin eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Es befragte schriftlich den Hausarzt, Klinikärzte, den MDK Bayern sowie Nachbarn und Mieter der Erblasserin. Am 20. Oktober 2023 ordnete es eine weitere Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen an. Dessen Gutachten vom 23. Januar 2024 kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass zwar eine nicht näher bezeichnete Demenz der Erblasserin festgestellt werden könne, deren Auswirkungen auf die Testierfähigkeit aber noch unklar seien. Aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen sei eine abschließende Beurteilung nicht möglich gewesen. Ohne erneute Anhörung des Sachverständigen wies es den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 8. April 2024 zurück.

Das OLG München hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf. Es stellte fest, dass die Testierunfähigkeit nicht allein aufgrund von Zeugenaussagen hätte angenommen werden dürfen. Zudem sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, da der Sachverständige nicht erneut angehört worden sei.

Abschließende Feststellung der Testierfähigkeit

Das Nachlassgericht habe das abschließende psychiatrische Gutachten nicht eingeholt und gleichwohl die Testierunfähigkeit bejaht. Darin lag ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Den Beteiligten muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu allen relevanten Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Das OLG München stellte zudem fest, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung nicht zuständig war. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag, der auf ein Testament gestützt wird, grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Da es sich hier um ein streitiges Verfahren handelte, hätte das Nachlassgericht die Sache dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorlegen müssen.

Tipp:

• Bedeutung der Testierfähigkeit:
Die Testierfähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. Ihre Beurteilung erfordert eine gründliche Prüfung aller relevanten medizinischen und rechtlichen Aspekte.
• Streit um die Gültigkeit eines Testaments:
In einem aktuellen Fall stellte das Nachlassgericht die Testierfähigkeit der Erblasserin infrage und wies den Erbscheinsantrag zurück. Trotz widersprüchlicher Beweislage wurde die Entscheidung ohne erneute Sachverständigenanhörung getroffen.
• Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, da die Prüfung der Testierfähigkeit nicht ausreichend war, das rechtliche Gehör verletzt wurde und Zuständigkeitsfehler vorlagen. Das Verfahren muss nun erneut geprüft werden.
Wie über die Testierfähigkeit bei einer chronischen Erkrankung entschieden wurde, können Sie hier nachlesen.

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