Anfechtung der Erbausschlagung: Ein Weg aus dem Irrtum

Im deutschen Erbrecht spielt die Anfechtung der Erbausschlagung insbesondere dann eine Rolle, wenn der Erbe irrtümlich davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Solche Irrtümer können dazu führen, dass Erben...

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Im deutschen Erbrecht spielt die Anfechtung der Erbausschlagung insbesondere dann eine Rolle, wenn der Erbe irrtümlich davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Solche Irrtümer können dazu führen, dass Erben vorschnell das Erbe ablehnen, nur um später festzustellen, dass der Nachlass doch werthaltige Gegenstände umfasst. In solchen Fällen bietet das Gesetz dem Erben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die zuvor erklärte Erbausschlagung nachträglich anzufechten.

Was bedeutet Erbausschlagung?

Erben haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Erbausschlagung sollte wohlüberlegt sein, weil der Ausschlagende alle Rechte am Nachlass verliert.

Irrtum über den Nachlasswert als Anfechtungsgrund

Das BGB regelt in § 1957 I Alt. 2, dass die Anfechtung einer zuvor erklärten Ausschlagung als Annahme gilt. Ein häufiger Anfechtungsgrund ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, gem. § 119 II BGB. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Erbe im Moment der Ausschlagung davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei, weil ihm wesentliche werthaltige Nachlassgegenstände nicht bekannt waren, die eine Überschuldung ausschließen.

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2023 bildet einen solchen Fall ab: Die Erbin schlug das Erbe aus, weil sie aufgrund der Auskünfte des Nachlassgerichts annahm, der Nachlass sei überschuldet. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Nachlass Sparvermögen in Höhe von etwa 350.000 EUR umfasste. Der Irrtum über diesen wertvollen Nachlassgegenstand ermöglichte es der Erbin, ihre Ausschlagung anzufechten und das Erbe doch noch anzunehmen. Wichtig ist hierbei, dass die Annahme der Überschuldung nicht auf einer Befürchtung oder ungenauer Informationen bzw. Spekulation beruht.

Wie funktioniert die Anfechtung?

Die muss die Anfechtung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden, gem. § 1954 BGB.

Was muss außerdem beachtet werden?

Wichtig bei der Anfechtung einer Erbausschlagung ist außerdem, dass der Irrtum kausal für die Ausschlagung gewesen sein muss. Das bedeutet, der Erbe hätte die Erbschaft nicht ausgeschlagen, wenn er von der Werthaltigkeit des Nachlasses gewusst hätte.

Fazit Die Entscheidung des Kammergerichts ist wegen weiterer Details des Falles nicht unumstritten, die hier nicht dargestellt werden können. Dieser Beitrag soll oberflächlich das Problem behandeln, das sich in der Praxis häufig stellt: Die Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt sich im Nachhinein als falsch heraus.  Die Möglichkeit, eine Erbausschlagung anzufechten, bietet Erben also eine zweite Chance. Es ist jedoch wichtig, schnell zu handeln und die Fristen zu wahren. Äußerst empfehlenswert ist es anwaltlichen Rat einholen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Tipp:

Das sollten Sie über die Anfechtung der Erbausschlagung wissen!

• Die Ausschlagung stellt eine Möglichkeit dar, eine Erbschaft auszuschlagen, mit der Folge, dass man keine Erbenstellung erlangt
• Unter Umständen kann die irrige Vorstellung, der Nachlass sei überschuldet, einen Anfechtungsgrund darstellen, die zuvor erklärte Ausschlagung anzufechten
• Wichtig ist, schnell zu handeln und die Erklärungsfristen einzuhalten
• Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zur Erbausschlagung haben!

Quellen


KG, Beschl. v. 10.10.2023 – 6 W 31/23; ZEV 2024, 600ff.

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