Erbscheinsantrag gescheitert
Wer einen Erbscheinsantrag zurücknimmt, muss nicht automatisch sämtliche Verfahrenskosten tragen. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Saarbrücken zu einem Erbstreit zwischen einer testamentarisch eingesetzten Erbin und der Schwester des Verstorbenen.
Streit um das Erbe: Zweifel an der Testierfähigkeit
Nach dem Tod eines Mannes beantragten zwei Frauen jeweils einen Erbschein als Alleinerbin. Während sich eine auf ein handschriftliches Testament berief, machte die Schwester des Verstorbenen ihr gesetzliches Erbrecht geltend. Sie bezweifelte, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments noch testierfähig gewesen war.
Das Nachlassgericht ließ die Testierfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten und Zeugenanhörungen überprüfen. Anschließend nahm die Testamentserbin ihren Erbscheinsantrag zurück und die Schwester erhielt den Erbschein. Das Nachlassgericht verpflichtete daraufhin die Testamentserbin, sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Dagegen legte sie Beschwerde ein.
OLG Saarbrücken: Verfahrenskosten müssen aufgeteilt werden
Das OLG Saarbrücken änderte die Kostenentscheidung. Nach § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung. Dabei ist nicht allein entscheidend, wer im Erbscheinsverfahren erfolgreich war.
Da beide Frauen einen eigenen Erbscheinsantrag gestellt hatten und die Beweisaufnahme auch der Schwester zugutekam, mussten beide die Kosten ihres jeweiligen Erbscheinsantrags selbst tragen. Die weiteren Verfahrens- und Gutachterkosten wurden hälftig aufgeteilt. Ihre Anwaltskosten hatte jede Beteiligte selbst zu tragen.
Erbscheinsantrag zurückgenommen: Wer muss zahlen?
Das OLG betonte, dass die Testamentserbin nicht von Anfang an erkennen musste, dass ihr Antrag erfolglos bleiben würde. Die Testierfähigkeit des Erblassers konnte erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme geklärt werden.
Zudem diente das Verfahren beiden Beteiligten, da die gerichtlichen Ermittlungen die tatsächliche Erbfolge klären sollten. Eine vollständige Belastung der Testamentserbin mit den Kosten war daher nicht gerechtfertigt.
Fazit: Wer einen Erbstreit verliert, zahlt nicht automatisch alle Kosten
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Rücknahme eines Erbscheinsantrags eine Aufteilung der Verfahrenskosten möglich ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Interessen der Beteiligten an der Klärung der Erbfolge.
Quelle:
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.5.2026 – 5 W 22/26
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