Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, sobald Finanzamt oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sehen. Betroffene stellen sich dann meist dieselbe Frage: Steuerstrafverfahren, was tun? Ein eingeleitetes Verfahren bedeutet dabei nicht automatisch eine Verurteilung, die ersten Schritte entscheiden jedoch häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Ursache können eine nicht abgegebene Steuererklärung oder unvollständige Angaben und der Verdacht einer bewussten Steuerhinterziehung, sein. Wer frühzeitig einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschaltet und keine unüberlegten Angaben macht, verbessert seine Ausgangslage in jedem Fall erheblich.
Wie wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt meist durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft. Typische Anlässe sind eine Betriebsprüfung, bei der Unstimmigkeiten auffallen, Kontrollmitteilungen von Banken oder anderen Behörden, anonyme Anzeigen oder automatisierte Abgleiche der Finanzverwaltung.
Betroffene erfahren von der Einleitung nicht immer sofort. Rechtlich muss die Bekanntgabe spätestens dann erfolgen, wenn der Beschuldigte vernommen, eine Durchsuchung angeordnet oder er zur Aussage aufgefordert wird.
Gut zu wissen: Ab dem Zeitpunkt der Einleitung gilt der Betroffene als Beschuldigter im strafrechtlichen Sinn. Ab diesem Moment besteht keine steuerliche Mitwirkungspflicht mehr, eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist dann in aller Regel nicht mehr möglich.
Ab welchem Betrag wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Eine feste Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Auch ein geringer Verkürzungsbetrag kann ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen, in der Praxis stellen viele Finanzämter die Verfahren bei kleinen Summen jedoch gegen Auflage oder Geldbuße ein. Für das spätere Strafmaß ist vor allem die Höhe des Verkürzungsbetrags maßgeblich.
Die folgende Übersicht zeigt Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung, insbesondere aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, da auch Vorstrafen, Tatmotiv und eine mögliche Nachzahlung der Steuerschuld berücksichtigt werden. SCHEIDT KALTHOFF & PARTNER berät Sie gern ausführlich zu Ihrem Fall.
| Hinterzogener Betrag | Regelfolge (Anhaltspunkte laut Rechtsprechung) |
|---|---|
| bis ca. 50.000 € | meist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zur Bewährung |
| ca. 50.000 € – 1.000.000 € | häufig „besonders schwerer Fall" nach § 370 Abs. 3 AO, Freiheitsstrafe oft noch zur Bewährung |
| über 1.000.000 € | Freiheitsstrafe in der Regel ohne Bewährung (BGH, 1 StR 373/09) |
Strafmaßtabelle bei Steuerhinterziehung
Neben der Betragshöhe berücksichtigen Gerichte weitere Umstände, etwa die Dauer der Tat, ein Geständnis oder die nachträgliche Begleichung der Steuerschuld. Eine verbindliche Strafmaßtabelle gibt es im deutschen Recht nicht, viele Gerichte orientieren sich jedoch an ähnlichen Bandbreiten. Bei Unklarheiten sollte ein Anwalt für Steuerstrafrecht hinzugezogen werden.
| Verkürzungsbetrag | Anhaltspunkte für das Strafmaß |
|---|---|
| unter 25.000 € | Geldstrafe, in Tagessätzen bemessen |
| 25.000 € – 100.000 € | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, meist zur Bewährung |
| 100.000 € – 1.000.000 € | Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren, Bewährung möglich |
| über 1.000.000 € | Freiheitsstrafe über zwei Jahre, regelmäßig ohne Bewährung |
Steuerstrafverfahren wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
Auch das Nichtabgeben einer Steuererklärung kann ein Steuerstrafverfahren auslösen. Nach § 370 AO reicht das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe aus, wenn dadurch Steuern verkürzt werden, etwa weil das Finanzamt zu niedrig oder gar nicht schätzt.
Maßgeblich ist die innere Einstellung: Wer die Erklärung vorsätzlich nicht abgibt, um Steuern zu sparen, begeht eine Steuerhinterziehung. Wird die Erklärung lediglich fahrlässig vergessen, liegt in der Regel nur eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor, mit spürbar geringeren Folgen.
Finanzamt und Staatsanwaltschaft prüfen dabei, ob bereits Mahnungen, Fristverlängerungen oder frühere Verstöße vorlagen. Wer über mehrere Jahre keine Erklärungen abgibt, gerät schneller in den Verdacht des Vorsatzes.
Ablauf eines Strafverfahrens
Der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens ähnelt dem allgemeinen Strafverfahren, wird aber meist parallel zum steuerlichen Verfahren geführt.
| Phase | Was passiert |
|---|---|
| Einleitung | Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft eröffnet das Ermittlungsverfahren. |
| Ermittlungen | Steuerfahndung prüft Unterlagen, Konten und Belege, teils mit Durchsuchung. |
| Akteneinsicht | Der Verteidiger erhält Einsicht in die Ermittlungsakte. |
| Abschluss der Ermittlungen | Einstellung, Strafbefehl oder Anklage vor Gericht. |
| Hauptverfahren | Nur bei Anklage: Verhandlung mit Beweisaufnahme vor Gericht. |
| Urteil oder Einstellung | Gericht entscheidet über Schuld und Strafmaß, sofern es zur Verhandlung kommt. |
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Eine pauschale Dauer lässt sich nicht benennen, sie hängt maßgeblich vom Umfang der Ermittlungen ab. Einfache Fälle, etwa eine einmalig nicht abgegebene Erklärung, können innerhalb weniger Monate mit einem Strafbefehl enden.
Umfangreichere Verfahren mit mehreren Steuerjahren, Auslandskonten oder einer vorausgegangenen Betriebsprüfung ziehen sich dagegen häufig über ein bis drei Jahre, da Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft umfangreiche Unterlagen auswerten müssen.
Steuerstrafverfahren: Die wichtigsten Schritte
- Ruhe bewahren und schweigen: Gegenüber Steuerfahndung oder Polizei besteht keine Aussagepflicht zur Sache.
- Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten: Am besten schon vor der ersten Vernehmung oder Durchsuchung.
- Akteneinsicht abwarten: Erst mit Kenntnis der Vorwürfe lässt sich eine Verteidigungsstrategie festlegen.
- Unterlagen nicht eigenmächtig verändern: Das Vernichten oder Anpassen von Belegen kann als Verdunkelung gewertet werden.
- Selbstanzeige prüfen lassen: Nur möglich, solange das Verfahren noch nicht eingeleitet oder bekannt gegeben wurde.
Steuerstrafverfahren mit SCHEIDT KALTHOFF & PARTNER
Ein Steuerstrafverfahren ist rechtlich komplex, da neben der strafrechtlichen Seite meist auch steuerliche Nachzahlungen und Zinsen im Raum stehen. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig alle relevanten Unterlagen sichten lassen, die eigenen Rechte kennen und im Zweifel nicht auf eigene Faust handeln. SCHEIDT KALTHOFF & PARTNER berät Sie dazu, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall passt, von der ersten Vorladung bis zur möglichen Hauptverhandlung

