Wann muss eine Immobilie im Europäischen Nachlasszeugnis aufgeführt werden?
Wer eine Immobilie in einem anderen EU-Land erbt, kann für die Abwicklung des Nachlasses ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) benötigen. Damit lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nachweisen, wer Erbe geworden ist.
Bei Immobilien gibt es jedoch ein praktisches Problem: Manche ausländischen Grundbuchämter verlangen, dass das geerbte Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis genau bezeichnet wird.
Muss eine Immobilie im Europäischen Nachlasszeugnis stehen?
Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Hintergrund ist ein Erbfall aus Deutschland, bei dem zum Nachlass eine Immobilie in Tschechien gehörte. Die Erben wollten erreichen, dass dieses Grundstück ausdrücklich in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen wird.
Für die Umschreibung einer Immobilie gelten grundsätzlich die Vorschriften des Landes, in dem sich das Grundstück befindet. Ein ausländisches Grundbuchamt kann daher bestimmte Angaben zur Immobilie verlangen.
Was sagt der Generalanwalt beim EuGH?
Der Generalanwalt beim EuGH vertritt die Auffassung, dass ein Nachlassgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einzelne Immobilien in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen, wenn das gesamte Vermögen automatisch auf den Erben übergeht.
Nach dieser Auffassung soll das ENZ vor allem nachweisen, wer Erbe ist. Es soll dagegen nicht verbindlich feststellen, welche einzelnen Immobilien oder anderen Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören.
Warum ist das für Erben problematisch?
Dadurch kann eine schwierige Situation entstehen. Das ausländische Grundbuchamt verlangt möglicherweise, dass die Immobilie im ENZ genannt wird. Gleichzeitig könnte das deutsche Nachlassgericht nicht verpflichtet sein, diese Information aufzunehmen.
Für Erben kann das zusätzliche Unterlagen, Übersetzungen und Kosten bedeuten. Gerade solche Schwierigkeiten sollte das Europäische Nachlasszeugnis eigentlich vermeiden, denn es wurde geschaffen, um Erbfälle mit Bezug zu mehreren EU-Staaten einfacher und schneller abzuwickeln.
Was muss der EuGH jetzt klären?
Der EuGH muss entscheiden, ob Erben unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass eine ausländische Immobilie in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen wird.
Das ist vor allem dann wichtig, wenn sich die Immobilie in einem anderen EU-Staat befindet und das dortige Grundbuch für die Umschreibung eine genaue Bezeichnung des Grundstücks verlangt.
Fazit
Bei einer geerbten Immobilie im EU-Ausland reicht der Nachweis der Erbenstellung nicht immer aus. Je nach Land kann das Grundbuch zusätzliche Angaben zur Immobilie verlangen.
Ob Erben verlangen können, dass eine solche Immobilie in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung des EuGH dürfte deshalb für viele internationale Erbfälle wichtig werden.
Quelle:
Generalanwalt des EuGH, Schlussanträge v. 5.2.2026 – C-873/24 (Marwanak) (BGH Vorabentscheidungsersuchen v. 17.12.2024)
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