Schenkungen trotz Rücktrittsrecht im Erbvertrag rückforderbar
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Rechte von Vertragserben gestärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein im Erbvertrag enthaltenes Rücktrittsrecht dazu führt, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenken kann, ohne dass der Vertragserbe später Ansprüche geltend machen kann.
Erbvertrag und Schenkung zu Lebzeiten
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser grundsätzlich stärker als ein Testament. Zwar darf er weiterhin über sein Vermögen verfügen und grundsätzlich auch Schenkungen vornehmen. Werden dadurch jedoch die Rechte des Vertragserben gezielt beeinträchtigt, kann nach dem Erbfall ein Anspruch nach § 2287 BGB gegen den Beschenkten bestehen.
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser seiner Tochter unter anderem Grundstücke und Geld übertragen. Sein Sohn berief sich auf den zuvor geschlossenen Erbvertrag und verlangte Ausgleich beziehungsweise Herausgabe.
Rücktrittsrecht beseitigt die Bindung nicht automatisch
Entscheidend war, dass sich der Erblasser im Erbvertrag zwar ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte, dieses aber nicht ausgeübt hatte. Nach Auffassung des BGH reicht die bloße Möglichkeit eines Rücktritts nicht aus, um die geschützte Erberwartung des Vertragserben entfallen zu lassen.
Solange kein wirksamer Rücktritt erfolgt, bleibt die erbvertragliche Bindung grundsätzlich bestehen. Der Erblasser kann diese Bindung daher nicht allein dadurch umgehen, dass er wesentliche Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt.
Können Schenkungen zurückgefordert werden?
Ob eine Schenkung tatsächlich zurückgefordert werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Voraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt sind. Das BGH-Urteil bedeutet deshalb nicht, dass jede Schenkung trotz Erbvertrag unwirksam ist.
Der BGH hat vielmehr klargestellt, dass ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht Ansprüche des Vertragserben nicht automatisch ausschließt. Der konkrete Fall wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bedeutung für Vertragserben
Wer durch einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde und nach dem Tod des Erblassers von größeren Schenkungen oder Immobilienübertragungen erfährt, sollte prüfen lassen, ob Ansprüche gegen den Beschenkten bestehen.
Auch für Erblasser ist die Entscheidung wichtig. Größere Schenkungen sollten bei bestehendem Erbvertrag rechtlich geprüft werden, da andernfalls nach dem Erbfall erhebliche Streitigkeiten entstehen können.
Fazit
Das Urteil des BGH stärkt die Position von Vertragserben. Ein im Erbvertrag enthaltenes Rücktrittsrecht hebt die Bindungswirkung nicht bereits dadurch auf, dass es vereinbart wurde. Entscheidend ist, ob der Rücktritt tatsächlich wirksam erklärt wurde.
Quelle:
BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25

