Rentner verschenkt Grundstück im Wert von zehn Millionen Euro an Stiftung
Ein Grundstück in München im Wert von rund zehn Millionen Euro einfach verschenken? Genau dafür hat sich der fast 90-jährige Architekt Otto Gugger entschieden. Er übertrug sein rund 3.000 Quadratmeter großes Anwesen im Münchner Stadtteil Großhadern an die gemeinnützige Stiftung „Daheim im Viertel“.
Die Besonderheit: Das Grundstück soll weder verkauft noch innerhalb der Familie weitervererbt werden. Durch die Schenkung an die Stiftung soll es dauerhaft einem sozialen Zweck dienen. Geplant sind auf dem Grundstück etwa 20 bis 30 bezahlbare Wohnungen, unter anderem für Studierende, Pflegekräfte und Menschen mit geringerem Einkommen.
Schenkung an eine gemeinnützige Stiftung
Gugger und seine Schwester haben keine Kinder und wollten frühzeitig festlegen, was langfristig mit dem wertvollen Familienbesitz geschehen soll.
Mit der Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung haben sie sich bewusst dafür entschieden, das Vermögen dauerhaft für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Gleichzeitig wurde sichergestellt, dass beide weiterhin auf dem Grundstück wohnen können.
Was gilt bei einer Schenkung an eine Stiftung?
Auch Immobilien können zu Lebzeiten an eine Stiftung übertragen werden. Bei Grundstücken ist hierfür grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Je nach Ausgestaltung und Gemeinnützigkeit der Stiftung können zudem besondere steuerliche Regelungen gelten.
Gerade bei größeren Vermögenswerten sollte genau geregelt werden, welchem Zweck das übertragene Vermögen dienen soll und welche Rechte sich der Schenker vorbehält.
Praxistipp für Mandanten
Wer Vermögen an eine Stiftung übertragen möchte, kann dadurch persönliche oder gemeinnützige Ziele langfristig absichern. Bei Immobilien sollten insbesondere Wohnrecht, Nießbrauch, Rückforderungsrechte und steuerliche Folgen vorab geprüft werden.
Der Fall zeigt, dass Vermögensnachfolge auch ganz anders gestaltet werden kann: Statt eines klassischen Millionenerbes bleibt das Grundstück dauerhaft einem gemeinnützigen Zweck erhalten.

