Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 21/12) wesentliche Verschonungsregelungen für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung. Diese trat durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Rechtslage seit der Reform 2009
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz von 2009 führte der Gesetzgeber ein eigenes Verschonungssystem für Unternehmensvermögen ein. Wer einen Betrieb erbte oder geschenkt bekam, konnte unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen, und bei Einhaltung strengerer Bedingungen war über die Optionsverschonung sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Voraussetzung war jeweils, dass der Betrieb über mehrere Jahre fortgeführt und die Lohnsumme im Wesentlichen gehalten wurde. Das System sah allerdings großzügige Ausnahmen vor, die später im Zentrum der verfassungsrechtlichen Prüfung standen. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren von der Lohnsummenregelung ausgenommen, und auch sogenanntes Verwaltungsvermögen, das nicht dem eigentlichen Betrieb diente, fiel in erheblichem Umfang unter die Begünstigung.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG sowie den darauf bezogenen Steuertarif in § 19 Abs. 1 ErbStG für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Begünstigung kleiner und mittlerer Unternehmen, die in persönlicher Verantwortung geführt werden, war nach Auffassung des Gerichts zur Sicherung von Betrieben und Arbeitsplätzen grundsätzlich zulässig. Unverhältnismäßig war die Verschonung jedoch, soweit sie auch große Unternehmen ohne Prüfung ihres tatsächlichen Bedarfs erfasste. Beanstandet wurden zudem die vollständige Befreiung kleiner Betriebe von der Lohnsummenregelung und der hohe zulässige Anteil an Verwaltungsvermögen, weil beide Regelungen Gestaltungen ermöglichten, die sich mit dem Förderzweck nicht mehr rechtfertigen ließen. Das Gericht ließ die beanstandeten Vorschriften zunächst weiter gelten und gab dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 auf.
Die Neuregelung durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz 2016
Der Gesetzgeber reagierte mit dem Erbschaftsteueranpassungsgesetz, das am 9. November 2016 verkündet wurde und rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft trat. Das Grundprinzip der Verschonung von 85 oder 100 Prozent blieb erhalten, wurde aber an mehreren Stellen enger gefasst. Bei Erwerben von mehr als 26 Millionen Euro je Erwerber gilt die Verschonung nicht mehr ohne Weiteres. In diesen Fällen muss der Erwerber in einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem übrigen Vermögen begleichen kann, oder er wählt ein Abschmelzmodell, bei dem die Verschonung mit steigender Höhe des Erwerbs schrittweise abnimmt.
Auch die beiden vom Gericht beanstandeten Ausnahmen wurden neu geregelt. Die Lohnsummenregelung greift nun bereits bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten und damit deutlich früher als zuvor. Beim Verwaltungsvermögen wurde die frühere großzügige Grenze ersetzt, sodass nicht betriebsnotwendiges Vermögen grundsätzlich nicht mehr begünstigt ist und nur noch in geringem Umfang einbezogen werden kann.
Rückwirkung der Reform und erneute verfassungsrechtliche Prüfung
In einem Streit über die zeitliche Anwendung der neuen Vorschriften entschied der Bundesfinanzhof am 20. November 2025, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 zulässig ist, obwohl das Gesetz erst am 9. November 2016 verkündet wurde (Az. II R 7/23). Ein schutzwürdiges Vertrauen in das alte Recht war nach Auffassung des Gerichts bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 24. Juni 2016 entfallen, sodass sich die Betroffenen darauf nicht mehr berufen konnten.
Unabhängig davon stehen die geltenden Begünstigungen für Betriebsvermögen erneut auf dem Prüfstand. Beim Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren 1 BvR 804/22 anhängig, in dem geprüft wird, ob die weitreichende Verschonung von Unternehmensvermögen gegenüber der Besteuerung von Privatvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das Verfahren ist in der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts für 2026 aufgeführt.
Quellen:
BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008, BGBl. I S. 3018
Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016, BGBl. I S. 2464
BFH, Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23
BVerfG, anhängiges Verfahren – 1 BvR 804/22
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