Wann ist ein gemeinschaftliches Testament wirksam?
Ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten ist eine häufig gewählte Form der Nachlassregelung. Nach § 2267 BGB genügt es grundsätzlich, wenn ein Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte das Dokument mitunterzeichnet. Diese Formerleichterung bedeutet jedoch nicht, dass die Unterschrift des zweiten Ehegatten immer ausreicht. Der mitunterzeichnende Ehegatte muss den Inhalt der Verfügung wahrnehmen, erfassen und als eigenen letzten Willen bestätigen können.
Der Sachverhalt: Ehefrau unterschreibt Testament in schwerer Krankheit
In dem entschiedenen Fall beantragte der Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Er stützte sich auf ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 7. März 2021. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwer erkrankt. Während ihres Krankenhausaufenthalts hatte der Ehemann den Testamentstext eigenhändig vorbereitet. Darin war geregelt, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen, insbesondere eine Immobilie, vollständig erhalten sollte.
Am 7. März 2021 unterzeichneten beide Ehegatten das Dokument. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt bettlägerig, körperlich stark geschwächt und nur eingeschränkt handlungsfähig. Ihre Unterschrift kam nach dem späteren Vortrag des Ehemanns nur unter erheblicher körperlicher Anstrengung zustande.
Erbschein abgelehnt: Kein wirksames gemeinschaftliches Testament
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins ab. Es ging davon aus, dass kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorlag. Zwar hatten beide Ehegatten unterschrieben. Es bestanden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Ehefrau den Inhalt des Testaments tatsächlich erfassen konnte.
Das Oberlandesgericht bestätigte im Ergebnis diese Auffassung. Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament war unwirksam, weil die Erblasserin die handschriftliche Verfügung nicht gelesen, sondern ungelesen unterschrieben hatte.
Warum Lesefähigkeit beim Testament erforderlich ist
Die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament sollen sicherstellen, dass der Erblasser sich über den Inhalt seiner Verfügung bewusst ist und seinen letzten Willen eindeutig zum Ausdruck bringt. Diese Schutzfunktion kann nur erfüllt werden, wenn der Erblasser den Text lesen oder zumindest erfassen kann.
Dies gilt auch beim gemeinschaftlichen Testament nach § 2267 BGB. Die Vorschrift entbindet den mitunterzeichnenden Ehegatten lediglich davon, den Text selbst vollständig handschriftlich zu verfassen. Sie ersetzt aber nicht die persönliche Fähigkeit, den Inhalt der Verfügung wahrnehmen und bestätigen zu können.
Im entschiedenen Fall bestanden Hinweise darauf, dass die Ehefrau den Testamentstext am Tag der Unterzeichnung nicht lesen konnte. Sie litt unter einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit. Zwar hätte diese grundsätzlich durch eine Brille ausgeglichen werden können. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass ihr die Brille bei der Unterzeichnung tatsächlich zur Verfügung stand.
Muss der Ehegatte den Text selbst gelesen haben?
Der mitunterzeichnende Ehegatte muss den Testamentstext nicht zwingend selbst gelesen haben. Es kann genügen, wenn ihm der Inhalt zuverlässig vorgelesen oder erläutert wurde und er diesen anschließend als eigene letztwillige Verfügung bestätigt. Entscheidend ist aber, dass der Ehegatte grundsätzlich in der Lage ist, den Text selbst zu lesen. Fehlt es an dieser Seh- oder Lesefähigkeit, kann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament nicht wirksam errichtet werden.
Keine Umdeutung in ein Einzeltestament
Eine Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament der Ehefrau kam nicht in Betracht. Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Einzeltestament vollständig vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Da der Text hier vom Ehemann geschrieben worden war, konnte das Dokument nicht als Einzeltestament der Ehefrau wirksam sein.
Praxishinweis: Testament bei Krankheit rechtssicher gestalten
Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei schwerer Krankheit, hohem Alter oder eingeschränkter Sehfähigkeit besondere Vorsicht geboten ist. Ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament kann in solchen Situationen später angreifbar sein. Bestehen Zweifel an der Sehfähigkeit, Lesefähigkeit oder Testierfähigkeit, sollte ein notarielles Testament in Betracht gezogen werden. Ein öffentliches Testament nach § 2232 BGB bietet regelmäßig mehr Rechtssicherheit, weil der letzte Wille durch einen Notar aufgenommen und dokumentiert wird.
Fazit: Unterschrift allein genügt nicht immer
Ein gemeinschaftliches Testament ist nicht allein deshalb wirksam, weil beide Ehegatten unterschrieben haben. Der mitunterzeichnende Ehegatte muss den Inhalt der Verfügung wahrnehmen und als eigenen letzten Willen bestätigen können. Fehlt die Fähigkeit, den Testamentstext zu lesen oder zuverlässig zu erfassen, kann das Testament unwirksam sein. Wer ein Testament errichten oder prüfen lassen möchte, sollte deshalb rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Quelle:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.2.2026 – 3 W 14/23

