Schenkungsteuer bei Geldgeschenken zu Ostern

Wann ist ein Geschenk steuerfrei? Nicht jedes Geldgeschenk innerhalb der Familie ist steuerfrei. Das zeigt eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz. Eine Zahlung von 20.000 Euro zu Ostern wurde nicht als...

Wann ist ein Geschenk steuerfrei?

Nicht jedes Geldgeschenk innerhalb der Familie ist steuerfrei. Das zeigt eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz. Eine Zahlung von 20.000 Euro zu Ostern wurde nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk anerkannt.

Was ist geschehen?

Der Kläger hatte von seinem Vater über viele Jahre hinweg wiederholt Geldbeträge erhalten. Zwischen 2006 und 2017 beliefen sich diese Zuwendungen auf insgesamt 610.000 Euro. Im Streit stand eine Zahlung vom 31.03.2015 in Höhe von 20.000 Euro, die zu Ostern erfolgt war.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Zahlung als übliches Gelegenheitsgeschenk nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass sein Vater sehr vermögend gewesen sei und aus religiöser Überzeugung gerade zu Ostern und Weihnachten Geldgeschenke gemacht habe.

Entscheidung des Finanzamts

Das Finanzamt behandelte die Zahlung nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk, sondern als steuerpflichtige Schenkung. Es begründete dies damit, dass die Geschenke zu Ostern und Weihnachten nach Höhe und Häufigkeit über das übliche Maß hinausgingen. Für die Schenkung vom 31.03.2015 setzte das Finanzamt daher 1.400 Euro Schenkungsteuer fest.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Zahlung von 20.000 Euro zwar anlässlich von Ostern erfolgt, überschritt aber deutlich das, was noch als üblich angesehen werden kann.

Zwar könne Ostern grundsätzlich ein Anlass für ein Geschenk sein. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung seien jedoch Geldgeschenke in dieser Größenordnung nicht üblich. Das gelte auch dann, wenn der Schenker über ein erhebliches Vermögen verfügt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte darauf ab, dass Ostern kein Anlass für besonders hohe Geldgeschenke sei. Zudem handelte es sich nicht um ein persönliches oder individualisiertes Geschenk, sondern um frei verfügbares Geld. Hinzu kam, dass Ostern jedes Jahr wiederkehrt und kein einmaliges Ereignis wie etwa eine Hochzeit oder eine bestandene Prüfung darstellt. In der Gesamtschau sah das Gericht deshalb keine bloße Aufmerksamkeit, sondern eine steuerpflichtige Vermögenszuwendung.

Vermögen des Schenkers ist nicht ausschlaggebend

Besonders wichtig ist die Begründung des Gerichts, dass nicht entscheidend sei, was in besonders vermögenden Familien als üblich angesehen wird. Maßgeblich sei vielmehr, was nach allgemeiner Auffassung noch als übliches Gelegenheitsgeschenk gelten kann. Damit hat das Gericht eine rein an den Vermögensverhältnissen des Schenkers orientierte Betrachtung ausdrücklich abgelehnt.

Keine teilweise Steuerfreiheit

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geschenk, das die Grenze des Üblichen überschreitet, insgesamt steuerpflichtig. Eine teilweise Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass hohe Geldgeschenke zu Feiertagen steuerlich riskant sein können. Ein Anlass wie Ostern oder Weihnachten genügt allein nicht, um eine Steuerbefreiung zu begründen. Bei größeren Beträgen prüft die Finanzverwaltung genau, ob noch ein übliches Gelegenheitsgeschenk vorliegt oder bereits eine steuerpflichtige Schenkung anzunehmen ist. Wer innerhalb der Familie regelmäßig größere Geldbeträge verschenkt, sollte die schenkungsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.12.2025 – 4 K 1564/24

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