Erbvertrag und Schenkungen

  Wann § 2287 BGB nicht hilft Als Kinder und Vertragserben erwarten viele, dass der Erbvertrag die spätere Vermögensverteilung zuverlässig absichert. Kommt es jedoch zu größeren Zuwendungen zu Lebzeiten, stellt...

 

Wann § 2287 BGB nicht hilft

Als Kinder und Vertragserben erwarten viele, dass der Erbvertrag die spätere Vermögensverteilung zuverlässig absichert. Kommt es jedoch zu größeren Zuwendungen zu Lebzeiten, stellt sich häufig die Frage, ob und wann solche Schenkungen rechtlich angreifbar sind.

Worum ging es in dem Fall?

Nach dem Tod des Vaters 2018 stritten zwei Geschwister darüber, ob Zuwendungen an die Schwester die Rechte des Bruders als Vertragserben verletzen. Die Mutter schlug das Erbe aus und verstarb 2024, sodass beide Kinder Miterben zu je einem Halb wurden; wegen Immobilien bestand die Erbengemeinschaft teilweise fort. Der Bruder verlangte Herausgabe oder Wertersatz nach § 2287 BGB und stützte sich auf den Erbvertrag von 1969 sowie den Nachtrag von 2015, der Vermächtnisse, eine weitreichende Änderungsbefugnis und vor allem ein freies Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorsah.

Welche Zuwendungen standen im Streit?

 Im Verfahren ging es unter anderem um wiederholte Überweisungen des Vaters an die Tochter über viele Jahre, die Finanzierung einer Dachsanierung an einem Haus der Tochter, Grundstücksschenkungen an die Tochter, hohe Barabhebungen von Konten mit Bankvollmacht sowie weitere Abhebungen in den Jahren 2017 und 2018 bis zur Kontoauflösung, teilweise auch nach dem Tod des Vaters.

Der Bruder meinte, diese Vorgänge hätten seine Stellung als vertraglich gebundener Erbe wirtschaftlich entwertet.

Was regelt § 2287 BGB in einfachen Worten?

 2287 BGB schützt Vertragserben. Gemeint sind Personen, die durch einen Erbvertrag bindend als Erben oder ähnlich abgesichert eingesetzt wurden. Der Grundgedanke ist, dass der Erblasser die Bindung nicht dadurch umgehen soll, dass er zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und damit die vertraglich zugesagte Beteiligung praktisch leerlaufen lässt.

Ein Anspruch setzt aber voraus, dass die Schenkung eine berechtigte, schutzwürdige Erberwartung objektiv beeinträchtigt. Genau daran kann es fehlen, wenn die Bindung aus dem Erbvertrag von vornherein relativiert ist.

Warum hat das OLG Nürnberg die Klage abgewiesen?

 Das OLG Nürnberg hat die Verurteilung der Schwester aus der ersten Instanz aufgehoben und die Ansprüche des Bruders abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an der notwendigen objektiven Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung.

Der Grund war das im Nachtrag 2015 vereinbarte freie Rücktrittsrecht. Wenn ein Erblasser sich ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vorbehält, kann er sich jederzeit einseitig vom Erbvertrag lösen. Dann ist die Bindungswirkung gegenüber dem Vertragserben erheblich abgeschwächt. Nach Auffassung des Senats entsteht in dieser Situation keine feste, rechtlich schutzwürdige Erberwartung, die § 2287 BGB voraussetzt. Deshalb griff § 2287 BGB nicht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass sich das Rücktrittsrecht auf den gesamten Erbvertrag in der geänderten Fassung bezieht, nicht nur auf den Nachtrag. Eine Beschränkung auf den Nachtrag hätte praktisch wenig Sinn ergeben, weil dann der ursprüngliche Erbvertrag ohne Rücktrittsmöglichkeit wieder uneingeschränkt gegolten hätte.

Zusätzlich nahm das Gericht an, dass durch die spätere Vereinbarung des Rücktrittsrechts auch für früher vorgenommene Zuwendungen die Grundlage für mögliche § 2287 Ansprüche entfällt, weil der Schutz aus § 2287 BGB vom Bestand und von der Stärke der erbvertraglichen Bindung abhängt.

Herausgabe der Grundstücke oder Wertersatz?

Der Bruder wollte unter anderem die Grundstücke selbst herausverlangen und hilfsweise Wertersatz. Dazu kam es nicht mehr entscheidend. Weil schon die Voraussetzungen des § 2287 BGB verneint wurden, bestand weder ein Anspruch auf Herausgabe noch auf Wertersatz.

Warum halfen die Bankabhebungen dem Kläger nicht weiter?

Der Bruder versuchte, Abhebungen auch über andere Anspruchsgrundlagen zu begründen. Das Gericht beanstandete dabei, dass der Vortrag nicht widerspruchsfrei war. Entweder waren die Abhebungen als Zuwendung gewollt, dann scheidet § 2287 BGB aus den genannten Gründen aus. Oder es waren pflichtwidrige Verfügungen ohne Rechtsgrund, dann müsste das rechtlich sauber und eindeutig als auftragsrechtlicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch begründet werden.

Hinzu kam ein weiterer Punkt. Solange eine Erbengemeinschaft besteht und der Nachlass nicht teilungsreif ist, können Nachlassforderungen gegen einen Miterben regelmäßig nicht als Zahlung an nur einen Miterben verlangt werden, sondern müssen grundsätzlich auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtet sein.

Bedeutung für Praxis und Gestaltung

Die Entscheidung zeigt, dass Rücktrittsrechte in Erbverträgen die Bindungswirkung stark relativieren können. Das wirkt sich direkt auf die Frage aus, ob ein Vertragserbe später Schenkungen nach § 2287 BGB angreifen kann. Für die Gestaltung von Erbverträgen und die Bewertung von lebzeitigen Zuwendungen ist daher entscheidend, wie stark der Erbvertrag tatsächlich bindet und welche Gestaltungsrechte sich die Vertragsparteien vorbehalten haben.

Tipp:

Erbvertrag prüfen: Ein freies Rücktrittsrecht kann § 2287 BGB praktisch ausschließen, weil die Bindung zu schwach ist.

Erberwartung realistisch bewerten: Nicht jede Schenkung ist angreifbar, entscheidend ist die konkrete Bindungswirkung des Vertrags.

Vollmacht und Nachlass sauber trennen: Abhebungen klar einordnen (Schenkung oder Pflichtverstoß) und bei Erbengemeinschaft meist Leistung an die Gemeinschaft verlangen.

Quellen


[1]  OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.20251 U 555/24 Erb

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