Bestattungskosten durch die Behörde

Wer muss zahlen? Wenn nach einem Todesfall niemand rechtzeitig die Bestattung organisiert, kann die zuständige Behörde die Bestattung veranlassen. Anschließend fordert sie die Kosten häufig von Angehörigen zurück. In dem...

Wer muss zahlen?

Wenn nach einem Todesfall niemand rechtzeitig die Bestattung organisiert, kann die zuständige Behörde die Bestattung veranlassen. Anschließend fordert sie die Kosten häufig von Angehörigen zurück. In dem hier geschilderten Fall ging es genau um diese Frage: Muss ein Bruder für die Bestattung seiner Schwester zahlen, obwohl kaum Kontakt bestand und die Erbschaft ausgeschlagen wurde?[1]

Ausgangslage: Streit um die Heranziehung zu Bestattungskosten

Nach dem Tod der Schwester erhielt die Behörde Kenntnis vom Todesfall und ermittelte den Kläger als ältesten Bruder. Da die Bestattung innerhalb kurzer Frist durchzuführen war, beauftragte die Behörde ein Bestattungsunternehmen mit den notwendigen Maßnahmen für eine Feuerbestattung. Der Kläger teilte der Behörde mit, er sei nicht zuständig, weil die Verstorbene in einer Partnerschaft gelebt habe, er seit Jahren keinen Kontakt gehabt habe und es weitere Geschwister gebe. Später nannte er außerdem die Möglichkeit, dass die Verstorbene ein Kind gehabt haben könnte, das vorrangig bestattungspflichtig wäre. Zusätzlich erklärte er, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gesundheitlich sowie finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu tragen.

Vorgehen der Behörde: Einäscherung, Beisetzung und Kostenbescheid

Die Behörde hielt den Kläger weiterhin für bestattungspflichtig. Nach ihren Ermittlungen lebte die Verstorbene nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft; der vom Kläger benannte Lebensgefährte war bereits verstorben. Hinweise auf Kinder bestätigten sich nach Registerauskünften ebenfalls nicht. Die Einäscherung fand Anfang September statt, die Urnenbeisetzung Mitte September auf dem Waldfriedhof in Spremberg.

Danach erließ die Behörde einen Bescheid über die Bestattungskosten und Friedhofsgebühren. Zusätzlich setzte sie Verwaltungsgebühren für den behördlichen Aufwand sowie Zustellkosten fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Entscheidung des Gerichts: Bestattungskosten bleiben, Gebühren fallen weg

Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Die Bestattungskosten durfte die Behörde im Wesentlichen verlangen. Der Bescheid blieb insoweit bestehen, allerdings nur bis zu einem Betrag von 1.965,42 Euro. Damit wurden die geltend gemachten Bestattungskosten einschließlich der Zustellung im Ergebnis weitgehend bestätigt. Anders beurteilte das Gericht die Verwaltungsgebühren.

Warum die Erbschaftsausschlagung nicht automatisch schützt

Für Betroffene ist besonders wichtig: Die Bestattungspflicht folgt nicht zwingend dem Erbrecht. Sie entsteht häufig öffentlich rechtlich aufgrund einer landesrechtlichen Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen. Deshalb kann die Ausschlagung der Erbschaft die Kostenpflicht gegenüber der Behörde grundsätzlich nicht automatisch beseitigen. Erbrechtlich kann zwar im Nachgang ein Ausgleich gegenüber Erben oder aus dem Nachlass in Betracht kommen, das verhindert aber nicht, dass die Behörde zunächst den bestattungspflichtigen Angehörigen in Anspruch nimmt.

Kein Kontakt zur Verstorbenen ist meist kein Ausschlussgrund

Das Gericht stellte zudem klar, dass eine fehlende persönliche Beziehung oder ein jahrelang abgebrochener Kontakt die Bestattungspflicht in der Regel nicht entfallen lässt. Hintergrund ist, dass die Bestattungspflicht aus Sicht des öffentlichen Rechts der Gefahrenabwehr dient und innerhalb kurzer Fristen umgesetzt werden muss. Nur in extremen Ausnahmefällen kann die Inanspruchnahme unzumutbar sein, etwa bei schweren Verfehlungen der verstorbenen Person gegenüber dem Pflichtigen.

Typischer Angriffspunkt: Verwaltungsgebühren und Begründungsfehler

Die praxisrelevante Kernbotschaft dieses Falls liegt bei den Gebühren. Bestattungskosten selbst sind häufig schwer abzuwehren, wenn die Behörde fristgerecht handeln musste und die richtige Person nach der gesetzlichen Reihenfolge herangezogen wurde. Verwaltungsgebühren sind dagegen oft angreifbar, wenn die Behörde den Gebührenrahmen nicht ermessensgerecht ausfüllt oder die Höhe nicht nachvollziehbar begründet. In dem Fall beanstandete das Gericht, dass die Behörde im Ergebnis wie nach festen Zeitvorgaben abrechnete, ohne den Fall sauber in den Gebührenrahmen einzuordnen.

Entlastung bei finanzieller Überforderung

Wenn die Kosten wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann in geeigneten Fällen eine Kostenübernahme durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.

Tipp:

• Reihenfolge der Bestattungspflicht prüfen, nicht nur die Erbenfrage.

• Verwaltungsgebühren genau angreifen, dort liegen oft Begründungsfehler.

• Bei Geldproblemen frühzeitig § 74 SGB XII und Ausgleich über den Nachlass prüfen.

Quellen


[1]  VG Cottbus (4. Kammer), Gerichtsbescheid vom 25.07.2025 – VG 4 K 624/24

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