Zuständiges Nachlassgericht bei Hospizaufenthalt

Gewöhnlicher Aufenthalt als Schlüssel Wenn ein Erblasser nach einem kurzen Hospizaufenthalt verstirbt, stellt sich im Nachlassverfahren häufig die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Im zugrunde liegenden Fall war der...

Gewöhnlicher Aufenthalt als Schlüssel

Wenn ein Erblasser nach einem kurzen Hospizaufenthalt verstirbt, stellt sich im Nachlassverfahren häufig die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Im zugrunde liegenden Fall war der Erblasser zuvor in K. wohnhaft und dort gemeldet. Nach Diagnose und Organisation einer palliativen Versorgung wurde er in ein Hospiz in S. aufgenommen und verstarb dort nach kurzer Zeit.[1]

Verweisung und Zuständigkeitskonflikt

Das Amtsgericht Ludwigslust erklärte sich mit Beschluss vom 05.05.2025 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Schwerin. Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthalt. Da eine Rückkehr in die Häuslichkeit nicht mehr zu erwarten gewesen sei, sei dieser in S. anzunehmen. Zudem sei den Angehörigen in der kurzen Zeitspanne bis zum Tod nicht zuzumuten gewesen, Meldedaten zu berichtigen oder die Wohnung aufzulösen.

Das Amtsgericht Schwerin erklärte sich mit Beschluss vom 16.06.2025 ebenfalls für unzuständig und legte die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit vor. Nach seiner Auffassung habe der letzte gewöhnliche Aufenthalt in K. gelegen, weil der Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht dort bestanden habe. Ein Hospizaufenthalt spreche regelmäßig nicht für eine Verlagerung dieses Mittelpunktes, da er typischerweise medizinisch veranlasst sei und eine soziale Einbindung am Hospizort häufig ausbleibe.

Entscheidung durch das Oberlandesgericht

Für die Zuständigkeitsbestimmung war das Oberlandesgericht Rostock als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig. Die Voraussetzungen lagen vor, weil beide Amtsgerichte ihre Unzuständigkeit erklärt und die Entscheidungen den Beteiligten zumindest formlos bekannt gemacht hatten.

Ergebnis: Zuständig bleibt das Amtsgericht Schwerin

Im Ergebnis blieb es bei der Zuständigkeit des Amtsgericht Schwerin. Ausschlaggebend war die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgericht Ludwigslust nach § 3 Abs. 3 FamFG. Diese Bindung entfällt nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen höherrangiges Recht. Ein bloßer Rechtsfehler genügt grundsätzlich nicht. Auch wenn die Einordnung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall diskutabel war, war die Verweisung noch vertretbar und damit verbindlich.

Bedeutung für Erben und Angehörige

Der Fall zeigt, dass bei kurzen Aufenthalten in Hospizen oder Pflegeeinrichtungen eine saubere, einzelfallbezogene Darstellung zum gewöhnlichen Aufenthalt entscheidend ist. Andernfalls drohen Verzögerungen durch Zuständigkeitskonflikte im Nachlassverfahren.

Quellen


[1]  OLG Rostock (3. Zivilsenat), Beschluss vom 16.07.2025 – 3 AR 10/25

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