Wann sind Spenden an ausländische Stiftungen steuerlich abzugsfähig?
Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 hat der X. Senat des Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, wenn der Spender nicht nachweist, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen vollständig erfüllt. Zugleich stellt der BFH klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV den deutschen Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen.
Was war passiert?
Die Erblasserin hatte im Jahr 2017 eine hohe Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung geleistet, die nach schweizerischem Recht als gemeinnützig anerkannt war. Die Stiftung unterstützte Kinder und junge Erwachsene im Ausland. Der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger begehrte den Abzug der Spende als Sonderausgabe.
Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Zwar habe die Stiftung in der Schweiz einen steuerbefreiten Status, jedoch fehle der Nachweis, dass sie die deutschen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts erfülle. Zudem seien die angeforderten Unterlagen zur tatsächlichen Geschäftsführung nicht vorgelegt worden.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BFH erfolglos.
Kein Spendenabzug mangels Nachweises deutscher Gemeinnützigkeit
Der Bundesfinanzhof weist die Revision als unbegründet zurück. Der Spendenabzug scheitert bereits an der Nichterfüllung der nationalen Voraussetzungen des § 10b EStG, sodass unionsrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich sind.
- Kein Nachweis der Steuerbegünstigung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Stiftung steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Ein nach ausländischem Recht anerkannter Gemeinnützigkeitsstatus genügt hierfür nicht.
- Fehlender Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung
Der inländische Spender trägt bei Zuwendungen an ausländische Körperschaften die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die vorgelegten Unterlagen reichten hierfür nicht aus.
- Keine unionsrechtliche Pflicht zur Anerkennung ausländischer Gemeinnützigkeit
Die Kapitalverkehrsfreiheit verpflichtet den nationalen Gesetzgeber nicht zur Anerkennung eines ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus. Die steuerliche Abziehbarkeit darf an die Einhaltung und Nachweisbarkeit nationaler Anforderungen geknüpft werden.
Strenge Anforderungen an Auslandsspenden
Das Urteil verdeutlicht, dass Spenden an Stiftungen in Drittstaaten – wie der Schweiz – nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind. Maßgeblich ist allein, ob der Zuwendungsempfänger die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts vollständig erfüllt und dies vom inländischen Spender nachgewiesen wird; ein ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus genügt hierfür nicht. Zugleich stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit keinen Anspruch auf steuerliche Gleichstellung ausländischer Organisationen vermittelt, sodass der deutsche Gesetzgeber den Spendenabzug an nationale Prüfungs- und Nachweisanforderungen knüpfen darf. Für die Praxis erhöht das Urteil die steuerlichen Risiken bei Auslandsspenden erheblich und macht eine frühzeitige rechtliche Prüfung unerlässlich.
1. Gemeinnützigkeit vor der Spende prüfen
Vor größeren Auslandsspenden sollte geprüft werden, ob Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen.
2. Unterlagen frühzeitig sichern
Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass die ausländische Stiftung bereit ist, detaillierte Nachweise zur Mittelverwendung und Organisation offenzulegen.
3. Steuerliches Risiko einkalkulieren
Ist eine vollständige Nachweisführung nicht möglich, sollte der fehlende Spendenabzug von vornherein einkalkuliert werden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 01. Oktober 2025, X R 20/22

