Pflichtteilsergänzung bei Immobilienschenkung

Wann beginnt die Zehnjahresfrist? Wenn Immobilien noch zu Lebzeiten an Kinder oder andere Angehörige verschenkt werden, stellt sich im Erbfall häufig die Frage, ob Pflichtteilsberechtigte dennoch eine Pflichtteilsergänzung verlangen können....

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Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

Wenn Immobilien noch zu Lebzeiten an Kinder oder andere Angehörige verschenkt werden, stellt sich im Erbfall häufig die Frage, ob Pflichtteilsberechtigte dennoch eine Pflichtteilsergänzung verlangen können. Maßgeblich ist dabei regelmäßig die Zehnjahresfrist aus § 2325 Absatz 3 BGB. Umstritten wird es vor allem dann, wenn sich der Erblasser ein Wohnungsrecht oder Nutzungsrechte vorbehalten hat. Denn dann geht es rechtlich nicht nur darum, ob Eigentum übertragen wurde, sondern auch darum, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte.

Typischer Fall: Schenkung an ein Kind bei bestehendem Erbvertrag

 In dem zugrunde liegenden Fall war die Pflichtteilsberechtigte Tochter aus erster Ehe. Die zweite Ehefrau war aufgrund eines Erbvertrags Alleinerbin. Aus der zweiten Ehe stammte ein Sohn, an den der Erblasser und seine Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie im Jahr 2006 verschenkten. Im Übergabevertrag wurde dem Sohn erlaubt, das Objekt durch Umbau und Anbau zu erweitern. Gleichzeitig behielten sich der Erblasser und seine Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Teilen der Immobilie vor, verbunden mit einem Nutzungsrecht und freiem Umgang in Haus, Hof und Garten. Zusätzlich waren Rückübertragungsrechte für bestimmte Ausnahmesituationen vereinbart. Außerdem sollte der Sohn das Grundstück bis zu einer bestimmten Höhe vorrangig belasten dürfen.[1]

Streitpunkt: Läuft die Zehnjahresfrist trotz Wohnungsrecht?

Die Pflichtteilsberechtigte vertrat die Ansicht, die Zehnjahresfrist habe noch gar nicht begonnen, weil der Erblasser durch das Wohnungsrecht und weitere Vertragsregelungen seine Stellung wirtschaftlich nicht endgültig aufgegeben habe. Die Alleinerbin hielt dagegen, dass die Frist mit der Umschreibung im Grundbuch im Jahr 2006 zu laufen begonnen habe und Pflichtteilsergänzungsansprüche daher ausgeschlossen seien.

Entscheidung: Fristbeginn mit Grundbucheintragung trotz Wohnungsrecht

In der Berufungsentscheidung wurde klargestellt, dass die Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkungen grundsätzlich mit dem Leistungserfolg beginnt, also mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn sich der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands rechtlich so weit vorbehält, dass er ihn im Wesentlichen weiter wie ein Eigentümer nutzen kann, etwa bei einem umfassenden Nießbrauch oder in besonderen Konstellationen auch bei einem sehr weitgehenden Wohnungsrecht.

Im konkreten Fall begann die Frist dennoch bereits 2006. Entscheidend war, dass das Wohnungsrecht nicht die gesamte Immobilie erfasste, sondern nur klar abgegrenzte Bereiche. Wesentliche Teile konnten vom Sohn allein genutzt werden. Hinzu kam, dass umfangreiche bauliche Erweiterungen zugunsten des Sohnes vertraglich vorgesehen waren und dass dem Sohn eine vorrangige Belastung bis zu einem bestimmten Betrag ermöglicht wurde. Zusammengenommen sprach dies dafür, dass der Erblasser nach der Übertragung nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen war und die Immobilie rechtlich nicht mehr im Wesentlichen nach eigenem Belieben nutzen konnte. Weil damit beim Erbfall im Jahr 2022 mehr als zehn Jahre vergangen waren, bestand kein Pflichtteilsergänzungsanspruch und folglich auch kein Anspruch auf Wertermittlung.

Konsequenz für die Praxis im Erbrecht

Ob Pflichtteilsergänzungsansprüche nach einer Immobilienschenkung noch durchsetzbar sind, hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Ein Wohnungsrecht allein verhindert den Fristbeginn nicht automatisch. Entscheidend ist, wie weit das Recht reicht und ob der Erwerber bereits die maßgebliche rechtliche Kontrolle und Nutzungsmöglichkeit erhält. Eine frühzeitige Prüfung des Übergabevertrags und der erbrechtlichen Folgen schafft Klarheit und vermeidet späteren Streit innerhalb der Familie.

Tipp:

Zehnjahresfrist im Blick behalten: Prüfen Sie, ob seit der Grundbuchumschreibung bereits mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Wohnungsrecht richtig einordnen: Entscheidend ist, ob das Wohnungsrecht die Immobilie im Wesentlichen erfasst oder nur Teilbereiche betrifft.

Vertrag als Gesamtbild prüfen: Rückforderungsrechte, Umbau und Belastungsrechte können den Fristbeginn rechtlich mitprägen.

Quellen


[1] OLG München, Endurt. v. 21.7.2025 – 33 U 2755/24 e

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