Auskunft bei Bankkonten im Erbfall

So erhalten Erben Konto und Depotinformationen Wenn ein Angehöriger verstirbt, stellt sich häufig eine ganz praktische Frage: Welche Konten und Wertpapierdepots gab es und was ist mit dem Vermögen passiert? Gerade bei...

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So erhalten Erben Konto und Depotinformationen

Wenn ein Angehöriger verstirbt, stellt sich häufig eine ganz praktische Frage: Welche Konten und Wertpapierdepots gab es und was ist mit dem Vermögen passiert? Gerade bei Streit in der Familie oder bei einer Erbengemeinschaft ist die Bankauskunft oft der erste Schritt, um den Nachlass sauber zu erfassen.

Der folgende Fall zeigt typisch, woran es in der Praxis hakt: Erbvertrag vs späteres Testament, Nachweis der Erbenstellung, Bankgeheimnis und vertragliche Vertraulichkeitsklauseln.[1]

Erbvertrag, spätere Testamente und unsichere Erbenstellung

In einem Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangten mehrere Angehörige Auskunft von einer Bank über die Konten und Depots des Verstorbenen. Es gab einen älteren Erbvertrag, mehrere spätere notarielle Testamente und ein weiteres Testament, das einzelne Personen enterben sollte. Zusätzlich war ein Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Bank argumentierte, sie könne nicht sicher feststellen, wer Erbe sei, und verwies außerdem auf eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel.

Grundsatz: Erben haben einen Auskunftsanspruch gegen die Bank

Das Gericht hat klargestellt, dass Banken aus dem Kontovertrag grundsätzlich Auskunft über Konto und Depot erteilen müssen. Dieser Anspruch geht nach dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben über. Erben dürfen daher Informationen zur Kontoentwicklung und zu Buchungen verlangen, soweit dies zur Nachlassklärung erforderlich ist. Ein wichtiger Punkt war die Bindungswirkung des Erbvertrags. Wenn ein Erbvertrag bestimmte Personen als Erben festlegt, können spätere Testamente unwirksam sein, soweit sie diese vertraglich bedachten Erben benachteiligen. Entscheidend ist, ob der Erbvertrag bindet und ob ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde.

Anfechtung des Erbvertrags ist oft an Fristen gebunden

Im Fall wurde der Erbvertrag nach dem Tod angefochten. Das Gericht hat jedoch betont, dass eine Anfechtung häufig scheitert, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits zu Lebzeiten erloschen ist, etwa weil er die Anfechtungsfrist verstreichen ließ. Dann können auch andere Beteiligte den Erbvertrag meist nicht mehr wirksam angreifen.

Muss immer ein Erbschein vorgelegt werden?

Banken dürfen in Zweifelsfällen einen Erbschein verlangen, er ist aber nicht immer zwingend. Häufig reichen auch notarielle Unterlagen, etwa ein Erbvertrag oder Testament mit Eröffnungsniederschrift. Entscheidend ist, ob die Erbfolge damit ausreichend nachgewiesen werden kann.

Bankgeheimnis und Vertraulichkeitsklauseln stoppen die Auskunft nicht automatisch

Das Bankgeheimnis steht einer Auskunft an Erben grundsätzlich nicht entgegen, weil Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten. Auch vertragliche Vertraulichkeitsklauseln verhindern eine Auskunft über rein vermögensrechtliche Daten nicht ohne Weiteres, da Erben rechtlich nicht als „Dritte“ behandelt werden.

Bei Erbengemeinschaften ist wichtig, dass nicht alle Miterben gemeinsam klagen müssen. Einzelne Miterben können Ansprüche für den Nachlass geltend machen, wenn die Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangt wird.

Wann ein Anwalt für Erbrecht sinnvoll ist

Rechtliche Unterstützung ist besonders hilfreich, wenn Erbvertrag und spätere Testamente widersprüchlich sind, wenn eine Anfechtung behauptet wird, wenn ein Erbscheinsverfahren läuft oder wenn die Bank Auskünfte verzögert. In solchen Fällen lässt sich die Auskunft häufig schneller und rechtssicherer durchsetzen.

Tipp:

Unterlagen bereitstellen: Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift geordnet bei der Bank einreichen.

Auskunft gezielt anfordern: Konten, Depots, Salden und Bewegungen schriftlich verlangen und eine Frist setzen.

Blockaden richtig einordnen: „Erbschein zwingend“ und „Bankgeheimnis“ sind nicht automatisch Ausschlussgründe.

Quellen


[1] LG Frankfurt aM, Urt. v. 5.5.2025 – 2-25 O 192/24

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