Zusatzleistungen neben dem Firmenwagen lohnsteuerlich gesondert zu erfassen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Lohnsteuerpraxis bei Anwendung der 1-%-Regelung.
Was ist passiert?
Eine Arbeitgeberin überließ ihren Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und bewertete den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung. Mieteten Arbeitnehmer zusätzlich einen arbeitgeberseitig angebotenen Stellplatz an, zog die Arbeitgeberin die hierfür gezahlte Stellplatzmiete vorteilsmindernd vom geldwerten Vorteil ab, was das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete und korrigierte.
Kein Zusammenhang zwischen Firmenwagennutzung und Stellplatzkosten
Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass bei der Firmenwagenbesteuerung strikt zwischen dem Vorteil aus der Kfz-Überlassung und einem etwaigen Vorteil aus der Stellplatzüberlassung zu unterscheiden ist. Daraus ergeben sich folgende tragende Erwägungen:
- Eigenständiger Vorteil des Stellplatzes
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil, der nicht Teil des Vorteils aus der Kfz-Überlassung ist. - Keine Abgeltung durch die 1-%-Regelung
Die 1-%-Regelung erfasst nur solche Aufwendungen, die mit Nutzung, Halten und Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Stellplatzkosten zählen nicht zu diesen abgegoltenen Kfz-Kosten. - Keine Vorteilsminderung durch Arbeitnehmerzahlungen
Vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatzmieten können lediglich den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung mindern, nicht jedoch den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung.
Auswirkungen auf Lohnsteuerpraxis und Firmenwagenmodelle
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Finanzverwaltung, indem es die bisher teilweise vertretene Auffassung verwirft, Stellplatzkosten könnten als Teil der Fahrzeuggesamtkosten berücksichtigt werden. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerzahlungen für Stellplätze bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung nicht mehr vorteilsmindernd ansetzen. Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass Stellplatz- und Garagenleistungen lohnsteuerlich gesondert zu prüfen und – sofern kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt – eigenständig zu bewerten sind.
1. Firmenwagenregelungen überprüfen
Bestehende Car-Policies sollten daraufhin überprüft werden, ob Stellplatzkosten bislang zu Unrecht vom geldwerten Vorteil abgezogen wurden.
2. Getrennte lohnsteuerliche Behandlung sicherstellen
Stellplatzüberlassung und Kfz-Überlassung sind lohnsteuerlich strikt getrennt zu behandeln, insbesondere bei Pauschalversteuerung nach § 40 EStG.
3. Eigenbetriebliches Interesse dokumentieren
Soll ein Stellplatz steuerfrei bleiben, muss ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers klar dokumentiert und nachweisbar sein.
Quelle:
BFH-Urteil vom 09. September 2025, VI R 7/23

