Abtretung von GmbH-Anteilen und Schenkungsteuer
Der BFH entscheidet erneut zur Schenkungsteuer bei Leistungen an eine Kapitalgesellschaft: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist ein eigenständiger Erwerbstatbestand ohne subjektive Voraussetzungen. Gleichzeitig macht der Senat klar, dass die Werterhöhung strikt zum zivilrechtlich wirksamen Ausführungszeitpunkt zu prüfen ist – bei schwebender Unwirksamkeit erst mit Genehmigung.
Was ist passiert?
Drei Familienangehörige waren Gesellschafter einer GmbH: zwei Brüder hielten je 30 %, der Vater 40 %. 2013 wurde notariell vereinbart, dass der Bruder B seinen 30%-Anteil zu einem festgelegten Preis mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH (oder einen Dritten) „verkauft“.
Tatsächlich wurde der Anteil erst später übertragen: Am 31.01.2018 erklärte der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B die Abtretung an die GmbH; B genehmigte diese Erklärung notariell am 29.05.2018.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest (gedanklich: gemischte Schenkung), weil der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem vom FA angenommenen Wert lag. Das FG Münster hob die Bescheide auf: Es verlangte u.a. ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit und rügte zudem, dass die Werterhöhung nicht zum richtigen Zeitpunkt ermittelt worden sei. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies zurück.
Kein Schenkungsbewusstsein, maßgeblich ist der wirksame Stichtag
Der BFH korrigiert das FG an zwei zentralen Stellen und gibt dem FG zugleich einen klaren Prüfungsauftrag für den zweiten Durchgang.
- § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG braucht kein „Schenkungsbewusstsein“
Die Norm fingiert eine Schenkung ohne subjektives Tatbestandsmerkmal. Weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch eine Bereicherungsabsicht sind erforderlich. Der BFH versteht § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als selbständigen Erwerbstatbestand, der unabhängig vom Grundtatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) greift. - Ausführungszeitpunkt = Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung
Besteht die Leistung in der Abtretung eines GmbH-Anteils, ist für § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich maßgeblich, wann die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Ob eine Werterhöhung vorliegt, ist genau auf diesen Zeitpunkt zu prüfen – nicht auf einen im Vertrag „vorgesehenen“ wirtschaftlichen Stichtag. - Bei schwebender Unwirksamkeit zählt die Genehmigung – ohne steuerliche Rückwirkung
Handelt ein vollmachtloser Vertreter, ist der Abtretungsvertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die Schenkungsteuer entsteht dann erst mit Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB). Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung ist schenkungsteuerlich irrelevant. Konsequenz im Streitfall: Bewertungsstichtag ist 29.05.2018.
Objektivierung des § 7 Abs. 8 ErbStG und strenge Stichtagsprüfung
Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein Doppelsignal: Erstens wird § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG weiter „objektiviert“ – die Diskussion um Motive, familiäre Konflikte oder fehlenden Schenkungswillen hilft in dieser Norm regelmäßig nicht weiter. Zweitens wird die Besteuerung hart an den Wirksamkeits- und Bewertungsstichtag gekoppelt: Bei Anteilsübertragungen über vollmachtlose Vertreter kann die Steuerentstehung deutlich nach hinten rutschen, ohne dass die zivilrechtliche Rückwirkung daran etwas ändert. Gleichzeitig bleibt die eigentliche Kernfrage in vielen Fällen offen und wird zur Sachverhaltsarbeit: Hat die Leistung am maßgeblichen Stichtag wirklich zu einer Werterhöhung der verbleibenden Anteile geführt – und in welcher Höhe?
Tipp: 1. Stichtagstechnik sauber dokumentieren
Bei Anteilsabtretungen: notarielle Wirksamkeit, Vertretungsmacht, Genehmigung, Eintragung/Umsetzung im Gesellschaftsbereich – alles chronologisch festhalten. Für § 7 Abs. 8 ErbStG entscheidet oft der einzelne Tag.
2. Werterhöhung nicht „gefühlt“, sondern stichtagsbezogen nachweisen/angreifen
Der BFH verlangt die Prüfung, ob der gemeine Wert des Anteils nach der Leistung den Wert vor der Leistung übersteigt – jeweils am Ausführungszeitpunkt. In der Argumentation sollte daher konsequent am Stichtag gearbeitet werden (nicht mit späteren Entwicklungen).
3. Preisfindung und Fremdüblichkeit als Verteidigungslinie vorbereiten
Auch ohne subjektives Merkmal kann eine Werterhöhung im Ergebnis ausscheiden, wenn die Parteien nachvollziehbar und fremdüblich von Ausgeglichenheit ausgehen durften und sich eine Abweichung erst aus späterer Erkenntnis ergibt. Dafür braucht es Aktenlage: Bewertungsgrundlagen, Annahmen, Informationsstand, Vertragsmechanik (z.B. Ausschüttungsanrechnung), Markt-/Ertragsprognosen.
1. Stichtagstechnik sauber dokumentieren
Bei Anteilsabtretungen: notarielle Wirksamkeit, Vertretungsmacht, Genehmigung, Eintragung/Umsetzung im Gesellschaftsbereich – alles chronologisch festhalten. Für § 7 Abs. 8 ErbStG entscheidet oft der einzelne Tag.
2. Werterhöhung nicht „gefühlt“, sondern stichtagsbezogen nachweisen/angreifen
Der BFH verlangt die Prüfung, ob der gemeine Wert des Anteils nach der Leistung den Wert vor der Leistung übersteigt – jeweils am Ausführungszeitpunkt. In der Argumentation sollte daher konsequent am Stichtag gearbeitet werden (nicht mit späteren Entwicklungen).
3. Preisfindung und Fremdüblichkeit als Verteidigungslinie vorbereiten
Auch ohne subjektives Merkmal kann eine Werterhöhung im Ergebnis ausscheiden, wenn die Parteien nachvollziehbar und fremdüblich von Ausgeglichenheit ausgehen durften und sich eine Abweichung erst aus späterer Erkenntnis ergibt. Dafür braucht es Aktenlage: Bewertungsgrundlagen, Annahmen, Informationsstand, Vertragsmechanik (z.B. Ausschüttungsanrechnung), Markt-/Ertragsprognosen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 23. September 2025, II R 19/24

