Wenn Einwände die Erteilung verhindern
Das Europäische Nachlasszeugnis dient der vereinfachten Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug. Es soll Erben ermöglichen, ihre Rechtsstellung in anderen EU-Mitgliedstaaten rasch und zuverlässig nachzuweisen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bereits die Erhebung von Einwänden durch Beteiligte die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses verhindern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers geltend gemacht werden.
Erbrechtliche Ausgangslage in einer Patchwork-Familie
Der Erblasser verstarb im Jahr 2017 als deutscher Staatsangehöriger. Er war verheiratet, hatte jedoch keine eigenen Kinder. Die Ehefrau brachte zwei Töchter aus einer früheren Beziehung in die Ehe ein. Diese familiäre Konstellation führte später zu erheblichen erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
Im Jahr 1996 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die Kinder der Ehefrau zu Schlusserben zu gleichen Teilen. Zugleich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Besonderes Gewicht kam der ausdrücklichen Erklärung zu, dass die getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich seien und daher vom überlebenden Ehegatten frei geändert werden konnten.[1]
Neues Testament nach dem Tod der Ehefrau
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres notarielles Testament. In dieser letztwilligen Verfügung setzte er eine andere Person als Alleinerbin ein und bestimmte deren Abkömmlinge zu Ersatzerben. Dieses Testament wich inhaltlich deutlich von der früheren gemeinschaftlichen Regelung ab und bildete später die Grundlage für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Streit um das Europäische Nachlasszeugnis
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die im Jahr 2001 eingesetzte Alleinerbin die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Eine der Stieftöchter widersprach diesem Antrag und erhob den Einwand, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen. Zur Begründung verwies sie auf eine angeborene geistige Beeinträchtigung sowie auf frühere neurologische Gutachten und eine bestehende Betreuung.
Entscheidung des Nachlassgerichts: Ablehnung ohne Sachprüfung
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses zurück, ohne den Einwand der Testierunfähigkeit inhaltlich aufzuklären. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich beim Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses um kein streitiges Verfahren handele. Bereits die Erhebung eines Einwands genüge, um die Erteilung zu verhindern. Eine Klärung der streitigen Fragen müsse gegebenenfalls in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren erfolgen.
Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie machte geltend, der Erblasser sei testierfähig gewesen, was sich bereits aus der Einschätzung des beurkundenden Notars ergebe. Zudem sei zwischenzeitlich ein nationaler Erbschein erteilt worden. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
EuGH stellt klar: Einwände blockieren das ENZ-Verfahren
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf eine aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach steht jeder im Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwand der Ausstellung des Zeugnisses entgegen, selbst wenn dieser unbegründet oder nur pauschal vorgetragen erscheint. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn über den Einwand bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Damit ist klargestellt, dass das ENZ-Verfahren nicht zur Klärung streitiger erbrechtlicher Fragen dient.
Testierfähigkeit und Bedeutung der notariellen Beurkundung
Zwar kommt der Einschätzung des beurkundenden Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers eine gewisse Indizwirkung zu. Sie ersetzt jedoch keine medizinische oder psychiatrische Begutachtung. Werden konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit substantiiert vorgetragen, ist regelmäßig eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich. Eine solche Prüfung ist im Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht vorgesehen.
Praktische Konsequenzen für Erbfälle mit Auslandsbezug
Die Entscheidung macht deutlich, dass das Europäische Nachlasszeugnis nur dann erteilt werden kann, wenn zwischen den Beteiligten kein Streit über die maßgeblichen erbrechtlichen Fragen besteht. Liegen ernsthafte Einwände vor, müssen diese zunächst in einem gesonderten streitigen Verfahren geklärt werden. Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung kann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Betracht kommen. Ein erteilter nationaler Erbschein genügt hierfür nicht.
• Klare Nacherbenbenennung: Nacherben sollten eindeutig und anhand objektiver Kriterien bestimmbar sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
• Vage Formulierungen vermeiden: Umschreibungen wie „die es besonders gut konnte mit …“ führen zu Unwirksamkeit und sollten im Testament nicht verwendet werden.
• Fachanwalt für Erbrecht einbeziehen: Professionelle Beratung stellt sicher, dass Testament und Nacherbenregelung rechtssicher gestaltet werden.
Quellen
[1]OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 3.12.2025 – 21 W 96/23

