Unbestimmtheit der Formulierung „die es besonders gut konnte mit E.“
Unklare oder auslegungsbedürftige Formulierungen in Testamenten führen in der Praxis immer wieder zu langjährigen Erbstreitigkeiten. Besonders problematisch sind Erbeinsetzungen, bei denen der Erblasser den Begünstigten nicht eindeutig bestimmt, sondern lediglich umschreibend bezeichnet. Die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt exemplarisch, welche strengen Anforderungen das Gesetz an die Bestimmtheit einer Nacherbenregelung stellt und welche rechtlichen Folgen eine zu vage testamentarische Formulierung haben kann.
Testamentarische Regelungen und familiärer Hintergrund
Der Erblasser J. M. verstarb 1996 in X. Seine Ehefrau war vorverstorben; die Ehe blieb kinderlos. In die Ehe brachte sie ihren nichtehelichen Sohn E. M. ein, der später den Familiennamen des Erblassers annahm. Mit eigenhändigem gemeinschaftlichem Testament vom 15. April 1970 setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten E. M. für den Fall des Todes des Längerlebenden zum Alleinerben; zugleich ordneten sie Dauertestamentsvollstreckung an.
Am 1. Dezember 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres eigenhändiges Testament, dessen Jahreszahl sich nur auf dem Umschlag befand. Darin bestimmte er, dass E. M. als „Alleinerbe“ das Elternhaus und das Grundstück erhalten und von einer geeigneten Familie ohne Mietzahlung versorgt werden solle; für die Zeit nach dem Tod des E. M. bestimmte er diejenige Person als Erben, „die es besonders gut konnte mit E.“. Ab Juni 1996 stand E. M. unter gesetzlicher Betreuung. 1997 wurde ein Testamentsvollstrecker ernannt und ein Erbschein erteilt, der E. M. als Alleinerben auswies; 2017 wurde nach dem altersbedingten Ausscheiden des ursprünglichen Testamentsvollstreckers die bisherige Betreuerin zur neuen Testamentsvollstreckerin ernannt.
Tod des Vorerben und Streit um die Erbfolge
E.M. verstarb im Jahr 2022. Daraufhin beantragte die Testamentsvollstreckerin im Jahr 2023 die Erteilung eines neuen Erbscheins. Sie machte geltend, aufgrund des Testaments vom 1. Dezember 1994 sei sie als Nacherbin eingesetzt worden, da sie diejenige Person sei, „die es besonders gut konnte mit E.“. Der Erblasser habe mit dem späteren Testament die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament von 1970 abgeändert.
Das Nachlassgericht zog den im Jahr 1997 erteilten Erbschein zunächst als unrichtig ein, ordnete später jedoch Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des E. M. an und hob die Einziehung des Erbscheins wieder auf. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beteiligte zu 1) sei nicht aufgrund des Testaments vom 1. Dezember 1994 Nacherbin geworden. Ob der Nacherbeneinsetzung bereits die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1970 entgegengestanden hätte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Anforderungen an eine wirksame Nacherbenbestimmung nach § 2065 BGB
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beteiligte zu 1) sei nicht aufgrund des Testaments vom 1. Dezember 1994 Nacherbin geworden. Ob der Nacherbeneinsetzung bereits die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1970 entgegengestanden hätte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Nach § 2065 Abs. 2 BGB darf der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, den Erben namentlich zu benennen. Er muss jedoch so eindeutig bestimmt sein, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls anhand objektiver Kriterien von jeder sachkundigen Person festgestellt werden kann. Ist dies nicht möglich und bleibt auch eine Auslegung des Testaments unter Einbeziehung aller Umstände ergebnislos, ist die letztwillige Verfügung unwirksam.
Unbestimmtheit der Formulierung „die es besonders gut konnte mit E.“
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe genügt die im Testament verwendete Formulierung diesen Anforderungen nicht. Sie ist inhaltlich vage und lässt offen, welche Art von Beziehung der Erblasser zugrunde legen wollte. Menschliche Beziehungen können familiärer, freundschaftlicher, beruflicher oder betreuungsbezogener Natur sein. Auch unter Berücksichtigung des übrigen Testaments konnte nicht geklärt werden, ob der Erblasser eine Pflegefamilie, enge Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld oder auch Personen mit beruflichem Hintergrund erfassen wollte.
Zwar bestand zwischen der Beteiligten zu 1) und E. M. über viele Jahre ein enges Vertrauensverhältnis. Dieses beruhte jedoch maßgeblich auf einem professionellen Betreuungsverhältnis und nicht auf einer gemeinsamen Haushaltsführung oder einer familiären Lebensgemeinschaft. Eine eindeutige Zuordnung der Nacherbenstellung allein anhand dieser Beziehung war daher nicht möglich.
Das Gericht betonte, dass eine Konkretisierung der Nacherbenbestimmung nur durch eine eigene wertende Entscheidung des Senats möglich gewesen wäre. Eine solche Ersetzung des Erblasserwillens ist jedoch nach § 2065 BGB unzulässig. Die testamentarische Anordnung blieb deshalb insgesamt unwirksam.
Fazit für die erbrechtliche Praxis
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut, dass an die Bestimmtheit von Erbeinsetzungen und insbesondere von Nacherbenregelungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Unklare, emotional geprägte oder umgangssprachliche Formulierungen bergen ein erhebliches Risiko der Unwirksamkeit. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen auf eine präzise und rechtssichere Formulierung achten.
• Klare Nacherbenbenennung: Nacherben sollten eindeutig und anhand objektiver Kriterien bestimmbar sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
• Vage Formulierungen vermeiden: Umschreibungen wie „die es besonders gut konnte mit …“ führen zu Unwirksamkeit und sollten im Testament nicht verwendet werden.
• Fachanwalt für Erbrecht einbeziehen: Professionelle Beratung stellt sicher, dass Testament und Nacherbenregelung rechtssicher gestaltet werden.
Quellen
[1]OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2025 – 14 W 36/24

