Formunwirksames gemeinschaftliches Testament
Formfehler gehören zu den häufigsten Gründen für die Unwirksamkeit handschriftlicher Testamente. Besonders hohe Bedeutung kommt dabei der Unterschrift zu, da sie die Identität des Erblassers und die Ernsthaftigkeit seines Testierwillens sichern soll. Die folgende Entscheidung zeigt, welche Mindestanforderungen § 2247 BGB an eine wirksame Unterschrift stellt und warum bloße Buchstabenfolgen hierfür nicht genügen.
Gemeinschaftliches Testament kurz vor dem Tod des Erblassers
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet und verstarb im Jahr 2023. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 2 und 3 hervor. Ab dem 10.05.2023 befand sich der Erblasser in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus.
Am Tag vor seinem Tod verfasste die Beteiligte zu 1 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
„Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.“
Unterhalb des Textes befand sich links neben der Unterschrift der Beteiligten zu 1 ein Namenskürzel des Erblassers, bestehend aus den Buchstaben N01 und N02. Darunter war eine verschlungene, nicht entzifferbare Linie angebracht.
Erbscheinsantrag der Ehefrau und Zurückweisung durch das Nachlassgericht
Am 05.06.2023 beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch durch Beschluss vom 17.04.2024 zurück.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Buchstaben N01 und N02 lediglich um die ersten beiden Buchstaben des Vornamens des Erblassers handele. Diese stellten keine wirksame Unterschrift dar.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 3 verteidigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht bestätigte den Beschluss des Nachlassgerichts und stellte klar, dass kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliege.
Gesetzliche Anforderungen an die Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Gemäß § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Zwar steht eine Unterzeichnung in sonstiger Weise nach § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB der Wirksamkeit nicht entgegen, sofern sie zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. Voraussetzung bleibt jedoch stets, dass überhaupt eine Unterschrift vorhanden ist.
Namenskürzel keine wirksame Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB
Die Buchstaben N01 und N02 erfüllen diese Anforderungen nicht. Nach der Verkehrsauffassung stellen sie weder eine Unterschrift noch eine Unterzeichnung in sonstiger Weise dar.
Zwar sind in Rechtsprechung und Literatur auch Namenskürzungen, Kosenamen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Künstlernamen, Pseudonyme oder Spitznamen als Unterzeichnung anerkannt, sofern sie verkehrsüblich sind und eine eindeutige Personenidentifikation ermöglichen. Die bloße Verwendung der ersten beiden Buchstaben des Vornamens genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.
Auch eine Unterzeichnung in sonstiger Weise muss im weiteren Sinne eine Namensunterzeichnung bleiben. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie des § 126 Abs. 1 BGB.
Fehlende Unterscheidungsfunktion bei bloßen Buchstabenfolgen
Die Unterzeichnung mit bloßen Handzeichen oder Schriftzeichen ohne individuelle Personenbezeichnung ist unwirksam, da sie die Namens und Unterscheidungsfunktion der Unterschrift nicht erfüllt. Namensabkürzungen aus lediglich zwei Buchstaben können von einer Vielzahl von Personen verwendet werden und besitzen daher keine ausreichende Identifikationskraft.
Zwar kann ein Testament trotz der Verwendung von Initialen oder Abkürzungen wirksam sein, wenn der Erklärende diese Zeichen bereits zuvor regelmäßig als Unterschrift genutzt hat. Anhaltspunkte hierfür lagen im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.
Abgrenzung zum bloßen Testamentsentwurf
Unschädlich ist lediglich eine gewisse Unleserlichkeit der Unterschrift. Ist der Schriftzug jedoch wie hier verstümmelt oder unvollständig, bleibt offen, ob es sich um ein ernstlich gewolltes Testament oder lediglich um einen Entwurf handelt.
Die fehlende Unterschrift kann nicht durch andere Nachweise der Urheberschaft oder des Testierwillens ersetzt werden. Die vielfältigen Formzwecke des § 2247 BGB lassen sich nicht anderweitig kompensieren.
Praxishinweis Mindestanforderungen an die Unterschrift unter einem Testament
Nach herrschender Meinung kann zwar auch die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen ausreichen, allerdings nur, wenn in Verbindung mit dem Text die Identität des Erblassers eindeutig feststeht. Eine Unterzeichnung lediglich mit den Anfangsbuchstaben des Vornamens reicht hierfür nicht aus.
Reine Handzeichen, Schnörkel, drei Kreuze oder bloße Zeichnungen genügen in keinem Fall den Anforderungen des § 2247 BGB. Dies gilt erst recht bei gemeinschaftlichen Testamenten nach § 2267 BGB.
• Mit vollem Namen unterschreiben: Initialen oder einzelne Buchstaben genügen regelmäßig nicht.
• Keine Zeichen oder Kürzel nutzen: Schnörkel und Handzeichen machen Testamente oft unwirksam.
• Form rechtzeitig prüfen: Bei Zweifeln besser rechtlich oder notariell absichern.
Quellen
[1]OLG Hamm, Beschluss vom 17.2.2025 – 10 W 115/24

