Wenn eine Darlehensbestätigung Testament wird

Erbeinsetzung der Lebensgefährtin trotz Formmängeln Im Erbrecht spielen Formvorschriften und der ausdrückliche Testierwille eine zentrale Rolle. Besonders komplex wird es, wenn ein Erblasser zwar ein Testament verfasst, dieses aber nicht...

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Erbeinsetzung der Lebensgefährtin trotz Formmängeln

Im Erbrecht spielen Formvorschriften und der ausdrückliche Testierwille eine zentrale Rolle. Besonders komplex wird es, wenn ein Erblasser zwar ein Testament verfasst, dieses aber nicht unterschreibt oder ergänzende Erklärungen hinterlässt. Solche Fälle betreffen häufig Lebensgefährten, die nicht automatisch gesetzliche Erben sind, und führen zu Fragen über die Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Der folgende Fall zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein handschriftliches Schreiben trotz formaler Mängel als wirksame Erbeinsetzung anerkannt werden kann und welche rechtlichen Schritte Erben und Lebensgefährten in solchen Situationen ergreifen können.

Testament und ergänzende Erklärung

Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament von 1999, in dem die Lebensgefährtin als Alleinerbin benannt wurde. Das Testament war jedoch nicht unterschrieben, sodass es formwirksam nicht anerkannt werden konnte. In einem weiteren Schreiben von 2002 bestätigte der Erblasser, dass er von der Lebensgefährtin mindestens 360.000 Euro für Umbau und Renovierung des Hauses erhalten habe und diese Summe auf das Testament anzurechnen sei. Er ordnete an, dass im Todesfall die Beträge vorab vom Nachlass abgezogen und steuerlich der Lebensgefährtin als Erbin zugute kommen sollten. Das Schreiben ist eigenhändig unterschrieben und wurde zusammen mit dem ursprünglichen Testament aufbewahrt.

Der verstorbene, ledige und kinderlose Erblasser starb im Jahre 2022. Die Beschwerdeführerin war seine Lebensgefährtin, während die Beteiligte zu 2 die nächste gesetzliche Angehörige ist.

Vorgang beim Nachlassgericht

Nach dem Tod des Erblassers reichte die Beschwerdeführerin zunächst das Testament von 1999 beim Nachlassgericht ein. Auf den Hinweis des Gerichts auf die Formunwirksamkeit folgte die Einreichung des Schreibens von 2002, das den Testierwillen des Erblassers deutlich machte. Die Beteiligte zu 2 beantragte am 30.07.2024 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Mit Beschluss vom 18.10.2024 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins an, gegen den die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegte.

Prüfung der Wirksamkeit der Erbeinsetzung

Das Nachlassgericht hatte zunächst die Ansicht vertreten, dass keine formwirksame Verfügung zugunsten der Lebensgefährtin vorliege. Die Beschwerde war jedoch zulässig und erfolgreich. Das OLG wertet das Schreiben vom 10.08.2002 als formwirksames Testament, da es nach ihrer Ansicht die Anforderungen des § 2247 BGB erfüllt und die eigenhändige Unterschrift des Erblassers trägt.

Der Erblasser habe mit diesem Schreiben seinen ernsthaften Willen bekundet, seine Lebensgefährtin als Erbin einzusetzen. Auch wenn die Erklärung teilweise wie eine Quittung formuliert sei, zeige die Anordnung zur Vorwegzuweisung der 360.000 Euro eindeutig den Testierwillen. Der Senat habe den Testierwillen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Erblassers geprüft, einschließlich der Aufbewahrung der Schriftstücke und der persönlichen Lebensumstände.

Es könne dahinstehen, ob der Erblasser durch die Unterzeichnung des Schreibens vom 10.08.2002 und die unterstellte Zusammenfügung mit dem vorherigen Schreiben nachträglich ein formwirksames Testament in Form einer einheitlichen, unterschriebenen Urkunde geschaffen habe. Selbst wenn dem nicht so wäre, ergibt sich die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin bereits eindeutig aus dem Schreiben vom 10.08.2002.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Schriftstücke, die nicht alle formellen Anforderungen eines Testaments erfüllen, durch ergänzende Erklärungen wirksam werden können, wenn der Testierwille eindeutig erkennbar ist. Der Beschluss verdeutlicht, wie schnell wirtschaftliche Erklärungen als Testament interpretiert werden können, was zu Unsicherheiten in der erbrechtlichen Beratung führt. Nachlassgerichte müssen dabei den Testierwillen oft aus dem Kontext erschließen, selbst wenn es sich ursprünglich um alltägliche Dokumente handelt. Das birgt das Risiko, dass auch Notizen, Schuldanerkenntnisse oder Briefe unbeabsichtigt testamentarische Wirkung entfalten. Für die Praxis bedeutet das: Mandanten sollten konsequent darauf hingewiesen werden, klare Unterschiede zwischen wirtschaftlichen Erklärungen und letztwilligen Verfügungen zu wahren.

Tipp:

Testierwillen deutlich machen: Ergänzende Schriftstücke sollten eindeutig den Willen zur Erbeinsetzung zeigen.

Form beachten: Handschriftliche Schreiben müssen unterschrieben und als Verfügung von Todes wegen erkennbar sein.

Frühzeitig beraten: Unklare Dokumente früh prüfen, um Streitigkeiten bei Nachlassgerichten zu vermeiden.

Quellen


[1]OLG München Beschl. v. 9.10.2025 – 33 Wx 44/25

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