Wann Stiftungszuwendungen wirklich steuerfrei bleiben
Große Umweltprojekte, politisch gewollte Stiftungen, erhebliche private Gelder – und am Ende doch volle Schenkungsteuer. Der BFH macht im neuen Urteil II R 12/24 deutlich, dass gute Absichten nicht reichen: Nur eine glasklare Satzung eröffnet den Weg zur Steuerbefreiung. Warum ein einziges Wort alles kippen konnte und was das für künftige Zuwendungen bedeutet, zeigt dieser Beitrag.
Was ist passiert?
Eine vom Land Mecklenburg-Vorpommern errichtete Umweltstiftung erhielt zwei erhebliche Zahlungen der X AG – ohne Gegenleistung und außerhalb eines bestehenden Kooperationsvertrags. Das Finanzamt wertete dies als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen.
Die Stiftung hielt dagegen: Die Gelder dienten ausschließlich öffentlichen beziehungsweise gemeinwohlorientierten Zwecken und müssten daher steuerfrei bleiben. Doch genau an dieser „Ausschließlichkeit“ scheiterte der Fall. Die Satzung der Stiftung war zu offen formuliert – und damit fehlte die klare Zweckbindung, die das ErbStG zwingend verlangt. Der BFH bestätigte die Steuerpflicht.
Die zentralen Gründe für das Scheitern der Steuerbefreiung
Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts und stellt klar: Die Zahlungen der X AG an die Stiftung sind freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – und nicht steuerbefreit.
Zunächst verneint der Senat eine Zweckzuwendung im Sinne von § 8 ErbStG, weil die Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke der Stiftung deren eigene Bereicherung nicht mindert. Damit bleibt es bei einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung.
Entscheidend ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStGnicht erfüllt sind. Beide Befreiungstatbestände setzen eine ausschließliche Zweckverfolgung voraus – ausnahmslos, eindeutig und bereits im Zeitpunkt der Zuwendung. Diese Ausschließlichkeit lässt die Stiftungssatzung jedoch nicht erkennen:
- Die Zwecke werden nur „insbesondere“ beschrieben und erlauben damit weitere, nicht definierte Tätigkeiten.
- Die Satzung ermöglicht flexible Zweckänderungen und Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen ohne Bindung an landesbezogene oder steuerbegünstigte Zwecke.
- Auch im Auflösungsfall besteht keine klare Vermögensbindung zugunsten des Landes oder ausschließlich begünstigter Zwecke.
Damit ist nicht gewährleistet, dass die Zuwendungen ausnahmslos den in den Befreiungstatbeständen geforderten Zielen dienen können. Nach dem Stichtagsprinzip genügt bereits diese satzungsmäßige Unklarheit, um die Steuerbefreiung auszuschließen. Die tatsächliche spätere Verwendung der Gelder ist dafür unerheblich.
Strengere Maßstäbe für Zweckbindung und Satzungsgestaltung
Das Urteil setzt einen klaren steuerlichen Maßstab: Ausschließlichkeit ist kein dehnbarer Begriff. Für Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG reicht es nicht aus, dass eine Stiftung faktisch gemeinwohlorientiert handelt oder staatliche Ziele unterstützt. Maßgeblich ist allein, was die Satzung im Zeitpunkt der Zuwendung zwingend vorgibt.
Damit erhöht der BFH die Anforderungen an Stiftungsstrukturen, die private Mittel für öffentliche Aufgaben einwerben sollen. Offene Formulierungen, flexible Zweckänderungen oder unverbindliche Vermögensbindungen können künftig jede Steuerbefreiung zum Einsturz bringen.
Zuwendende und Stiftungen müssen daher verstärkt auf eine präzise, abschließende und rechtssichere Satzungsgestaltung achten – denn fehlende Klarheit bedeutet im Ergebnis volle Schenkungsteuer.
1. Satzung eindeutig und abschließend formulieren
Keine Öffnungsklauseln, keine „insbesondere“-Formulierungen. Die Zwecke müssen klar, abschließend und ohne Interpretationsspielraum festgelegt sein – sonst scheidet jede Steuerbefreiung aus.
2. Zweckänderung und Auflösung strikt begrenzen
Änderungen des Stiftungszwecks dürfen nur innerhalb der steuerbegünstigten oder landesbezogenen Zwecke möglich sein. Ebenso muss das Vermögen im Auflösungsfall zwingend an begünstigte Körperschaften fallen.
3. Vor größeren Zuwendungen die Satzung prüfen (lassen)
Spender und Unternehmen sollten vor der Zahlung prüfen, ob die Satzung des Empfängers die Bedingungen der §§ 13 ErbStG erfüllt. Nachträgliche Verwendung oder spätere Korrekturen helfen nicht – entscheidend ist der Zuwendungszeitpunkt.
Quelle:
BFH-Urteil vom 30. Juli 2025, II R 12/24

