Erbstreit und Nachlasspflegschaft

Erbstreit nach zweiter Ehe: Wer erbt in welcher Höhe? Kommt es nach einem Todesfall zu Uneinigkeiten über die Erbfolge oder die Verwaltung des Nachlasses, entstehen schnell rechtliche Konflikte zwischen den...

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Erbstreit nach zweiter Ehe: Wer erbt in welcher Höhe?

Kommt es nach einem Todesfall zu Uneinigkeiten über die Erbfolge oder die Verwaltung des Nachlasses, entstehen schnell rechtliche Konflikte zwischen den Beteiligten. Häufig stellt sich dann die Frage, ob eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses erforderlich ist. Der folgende Fall zeigt, warum die bloße Streitigkeit über Erbquoten hierfür nicht ausreicht und welche Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssen.

Ausgangslage: Familienkonstellation und Testament

Der in zweiter Ehe verheiratete deutsche Erblasser ist im Jahr 2025 in F. verstorben. Er hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2024, in dem er seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) sowie seine drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 2, 3 und 4) als Erben einsetzte. Die Kinder erklärten im April 2025 die ausdrückliche Annahme der Erbschaft. Eine ausdrückliche Erklärung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist durch die Ehefrau nicht erfolgt.[1]

Streit um die Erbquoten: 1/4 oder 1/2?

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Quote die Beteiligten am Nachlass beteiligt sind. Die Kinder gehen von einer Erbengemeinschaft mit vier gleichberechtigten Erben und je einer Erbquote von 1/4 aus. Die Ehefrau nimmt hingegen eine Erbquote von 1/2 für sich in Anspruch, da ihrer Auffassung nach der Zugewinnausgleich noch zu berücksichtigen sei. Sie versuchte, ihre Rechtsauffassung durch eine Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht München II durchzusetzen. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde jedoch im Jahr 2025 zurückgewiesen. Bislang hat keiner der Beteiligten einen Erbscheinsantrag gestellt.

Nachlassgegenstände und Streit um Vollmachten

Zum Nachlass gehören Immobilien, verschiedene Bankkonten sowie eine Speditionsfirma. Die Ehefrau trägt vor, dass ihre vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern widerrufen worden sei. Sie behauptet, die Kinder hätten ohne Abstimmung mit ihr über den gesamten Nachlass verfügt und Entscheidungen allein getroffen. Auf Antrag der Ehefrau ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.08.2025 eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses an. Gegen diesen Beschluss legten die Kinder am 06.08.2025 Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten am 11.08.2025 dem zuständigen Senat vor.

Rechtlicher Maßstab des § 1960 BGB

Ein Erbe gilt nur dann als „unbekannt“ im Sinne von § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Nachlassgericht nicht weiß, wer Erbe geworden ist, und diese Frage auch nicht ohne weitere Ermittlungen klären kann. Eine abschließende Gewissheit ist dafür nicht erforderlich: Es genügt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist. Auch Unklarheiten über die Annahme der Erbschaft können im Einzelfall eine Pflegschaft rechtfertigen.

Klare Erbenstellung trotz Streit über Erbquoten

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Testament vom 26.10.2024 bestimmt klar die Ehefrau und die drei Kinder als Erben. Die Erbschaft wurde von allen Beteiligten entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent angenommen. Zwischen den Beteiligten ist die Erbenstellung der Ehefrau nicht strittig, sondern einzig die Höhe ihres Erbteils. Auch die weitere Frage, ob bestimmte testamentarische Anordnungen als Teilungsanordnungen oder als Vorausvermächtnisse zu werten sind, berührt nicht die Feststellung, wer Erbe geworden ist.  Da die Erben feststehen und lediglich die jeweiligen Quoten umstritten sind, liegt kein Fall eines „unbekannten Erben“ vor. Streit über die Erbquote betrifft die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nicht jedoch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Eine Nachlasspflegschaft kommt deshalb nicht in Betracht.

Tipp:

Erben festlegen: Erben müssen nicht absolut sicher bekannt sein, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar.

Erbquoten klären: Streit über die Höhe der Erbanteile rechtfertigt keine Nachlasspflegschaft.

Erbschein nutzen: Ein Erbschein kann zusätzliche Klarheit über die Erbenstellung schaffen.

Quellen

[1] OLG München Beschl. v. 27.10.2025 – 33 Wx 219/25

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