Spende an die gGmbH: Urteil zur Mietfinanzierung

Spende an die eigene gGmbH: Ein Musterurteil vom FG Münster Das Finanzgericht (FG) Münster entschied in einem wichtigen Urteil (Az. 1 K 102/23 E) die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer Zuwendungen...

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Spende an die eigene gGmbH: Ein Musterurteil vom FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster entschied in einem wichtigen Urteil (Az. 1 K 102/23 E) die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer Zuwendungen an seine gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Spende absetzen kann, obwohl diese das Geld für Mietzahlungen an ihn selbst nutzt. Das Gericht gab dem Kläger Recht und bestätigte den vollen Spendenabzug, obwohl das Finanzamt einen unzulässigen Geldkreislauf sah.

Miete sichern durch Patronatserklärung

Der Kläger hatte Räumlichkeiten an seine gGmbH vermietet, die dort ein Museum betrieb. Da die gGmbH die vereinbarte Miete nicht selbst erwirtschaften konnte, gab der Kläger eine Patronatserklärung ab. Er sicherte zu, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass sie ihre Mietpflichten stets erfüllen konnte. Praktisch sah dies so aus, dass er monatlich einen festen Betrag an die gGmbH zahlte, die diesen anschließend als Miete an ihn zurücküberwies. Das Finanzamt strich den Spendenabzug für die Jahre 2016 bis 2019 komplett, weil es argumentierte, dass der Kläger eigennützig handelte und die notwendige Unentgeltlichkeit für eine Spende fehlte. Denn die Zahlung diente der Sicherung seiner eigenen Mieteinnahmen, wodurch ein steuerlich nicht anerkannter Geldkreislauf entstand.

Entscheidend ist die Freiwilligkeit der Zuwendung

Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Abzugsfähigkeit der Spenden. Es stellte klar, dass die Zuwendung freiwillig war. Obwohl der Kläger eine Patronatserklärung abgab, begründete diese laut Gericht keinen einklagbaren Zahlungsanspruch der gGmbH. Deshalb handelte der Kläger nicht unter rechtlichem Zwang. Weiterhin betonte das Gericht, dass man die Spende und den Mietvertrag strikt voneinander trennen muss. Die gGmbH erhielt die Zuwendungen als Spende mit freier Verwendungsbefugnis. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hielt der Mietvertrag auch einem Fremdvergleich stand, denn die Miete erreichte die geforderten 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, wodurch die Gewinnerzielungsabsicht als erfüllt galt. Das Gericht verglich diesen Fall sogar mit der Mietzahlung eines Kindes aus dem Barunterhalt der Eltern – auch hier werden die Rechtsgrundlagen getrennt. Somit erkannte das FG die Zahlungen vollumfänglich als steuerlich abzugsfähige Spenden an.

Fazit für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass die Finanzierung einer gGmbH durch den Alleingesellschafter möglich ist, auch wenn damit mittelbar die Miete für dessen eigene Immobilie gesichert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Spende immer als freiwillige Zuwendung erfolgt und der Mietvertrag fremdüblich gestaltet und durchgeführt wird.

 

 

 

Tipp:
  1. Sichern Sie die Freiwilligkeit der Spende: Das Finanzgericht prüft genau, ob die Zahlung unter einem rechtlichen oder faktischen Zwang erfolgte.
  2. Trennen Sie die Rechtsverhältnisse konsequent: Der zugrunde liegende Mietvertrag muss vom Spendenverhältnis strikt getrennt betrachtet werden.
  3. Gewähren Sie die freie Mittelverwendung: Die gGmbH muss über die gespendeten Mittel frei verfügen können. Die Spende darf nicht mit einer Auflage verbunden sein.

Quellen

[1]Finanzgericht Münster Urteil v. 02.09.2025 – 1 K 102/23 E

 

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