Erbrecht kraft Wohlverhaltens? Die Grenzen der Testierfreiheit

Der Wille des Erblassers als Gesetz Als Erblasser möchten Sie nicht nur Ihr Vermögen verteilen, sondern Sie wollen damit auch bestimmte Werte oder Ziele fördern. Die Testierfreiheit (Art. 14 GG)...

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Der Wille des Erblassers als Gesetz

Als Erblasser möchten Sie nicht nur Ihr Vermögen verteilen, sondern Sie wollen damit auch bestimmte Werte oder Ziele fördern. Die Testierfreiheit (Art. 14 GG) gestattet Ihnen die weitgehende Festlegung der Erbfolge, denn sie gilt als fundamentales individuelles Selbstbestimmungsrecht. Sie müssen weder Ehegatten noch Verwandte bedenken und sind auch zu keiner Gleichbehandlung Ihrer Abkömmlinge gezwungen, weil das Gesetz diese Freiheit als Ausdruck der privaten Vermögensordnung garantiert.

Zwischen Zuckerbrot und Peitsche

Doch problematisch wird es, wenn Sie eine Zuwendung an eine Bedingung knüpfen. Diese Bedingung greift in die höchstpersönliche Lebensführung des Begünstigten ein. In diesen Fällen versuchen Sie, "gleichsam mit Zuckerbrot und Peitsche Ihre Ziele zu verwirklichen, indem Sie die Erbschaft von einem zukünftigen oder aktuellen Verhalten abhängig machen. Solche Potestativbedingungen sind zum Beispiel Auflagen zu Pflegeleistungen, zur Partnerwahl oder zum Verzicht auf bestimmte Lebensweisen. Da der Wille des Erblassers und das Interesse des Bedachten am Erhalt der Zuwendung oft nicht übereinstimmen, machen Beteiligte oft geltend, diese Auflage sei sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie unzumutbaren Druck auf die Entscheidungsfreiheit ausübt.

Die Gefahr der richterlichen Übersteuerung

Die Gerichte müssen daher in diesen Konflikten abwägen. Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung besteht die Gefahr der Übersteuerung. Kritiker könnten anmerken, dass nicht mehr der Wille des Erblassers über den Nachlass entscheidet, sondern der Standpunkt der „aller billig und gerecht Denkenden“. Eine Belohnung für Familiensolidarität entspricht dem Anstandsgefühl, obwohl Gerichte die Bedingung regelmäßiger Besuche teils als unzulässigen Kauf von Zuneigung werteten. Die Annahme einer unzumutbaren Drucksituation ist schlichtweg abwegig, selbst bei sechs Besuchen im Jahr. Folglich darf das Gericht die Testierfreiheit des Erblassers nicht verletzen.

Schutz der Testierfreiheit

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Nicht jede Einflussnahme auf die Lebensführung der Begünstigten ist automatisch sittenwidrig. Auch eine testamentarische Belohnung für ein bestimmtes (nicht verbotenes) Verhalten verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl, auch wenn es vielleicht nicht der Mehrheitsmeinung entspricht. Die Testierfreiheit schließt eine gewisse Willkür des Erblassers mit ein. Diese Willkür ist verfassungsrechtlich nicht illegitim. Deshalb muss die richterliche Kontrolle sich auf wirklich schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte beschränken. Andernfalls wird im Ergebnis ein „Erbrecht kraft Wohlverhaltens“ etabliert, was dem Grundgedanken des gewillkürten Erbrechts widerspricht.

 

Tipp:
  1. Nutzen Sie Ihre volle Testierfreiheit: Machen Sie von Ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch, Ihre Erbfolge nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Konventionen oder familiäre Erwartungen zu regeln.
  2. Knüpfen Sie Bedingungen mit Bedacht: Sie dürfen erbrechtliche Zuwendungen an Bedingungen knüpfen, weil eine Belohnung für ein bestimmtes (nicht verbotenes) Verhalten grundsätzlich zulässig ist. Aber vermeiden Sie Bedingungen, die als unzumutbarer Druck auf die elementaren Grundrechte des Bedachten ausgelegt werden könnten.
  3. Verlassen Sie sich nicht auf die nachträgliche Korrektur durch Gerichte: Formulieren Sie testamentarische Klauseln extrem präzise. Denn die richterliche Sittenwidrigkeitsprüfung ist starr: Führt ein Fehler zur Unwirksamkeit der Bedingung, entscheidet nicht mehr Ihr ursprünglicher Wille, sondern die (fremde) Anschauung der “aller billig und gerecht Denkenden” über Ihren Nachlass.

Quellen

[1]Grziwotz: Erbrecht kraft Wohlverhaltens?, NJW 2025, 3185

 

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