Testament gefälscht?   

Wann die Zweifel an der Echtheit keinen Erfolg haben Nicht selten kommt es nach dem Tod eines Erblassers zum Streit über die Echtheit eines handschriftlichen Testaments. Angehörige zweifeln dann an, dass...

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Wann die Zweifel an der Echtheit keinen Erfolg haben

Nicht selten kommt es nach dem Tod eines Erblassers zum Streit über die Echtheit eines handschriftlichen Testaments. Angehörige zweifeln dann an, dass die letztwillige Verfügung tatsächlich vom Erblasser stammt, und beantragen eine Testamentsanfechtung oder stellen sich gegen die Erteilung eines Erbscheins.

In solchen Fällen steht das Nachlassgericht vor der Aufgabe, zu prüfen, ob das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Häufig wird dazu ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt. Dieses kann entscheidend dafür sein, ob ein Testament als wirksam anerkannt oder als Fälschung verworfen wird.

Ehemalige Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt

Die Beteiligte zu 3 war die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Eigentümer eines Grundstücks Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seine Brüder.

Am 15. März 2018 verfasste der Erblasser ein handschriftliches und unterschriebenes Testament mit der Überschrift „Mein letzter Wille“. In diesem setzte er seine Lebensgefährtin (Beteiligte zu 3) und deren Sohn als Erben ein.[1]

Antrag auf Erbschein und gerichtliche Prüfung der Testaments­echtheit

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte zu 3 am 14. September 2021 die Erteilung eines Erbscheins, der sie und ihren Sohn als Erben ausweisen sollte. Grundlage des Antrags war das privatschriftliche Testament vom 15. März 2018, das das Amtsgericht Königs Wusterhausen am 24. August 2021 eröffnet hatte.

Das Nachlassgericht ließ zur Prüfung der Echtheit des Testaments ein schriftvergleichendes Gutachten einholen. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben wurde. Daraufhin stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins vorliegen, setzte dessen Erteilung jedoch bis zur Rechtskraft des Beschlusses aus.

Beschwerde der Brüder gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Die Brüder des Erblassers (Beteiligte zu 1 und 2) legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Sie bezweifelten die Echtheit des Testaments und behaupteten, die ehemalige Lebensgefährtin habe möglicherweise das Testament selbst geschrieben, da sie über Jahre Schreibarbeiten für den Erblasser erledigt habe.

Das Nachlassgericht hörte die Beteiligten im Rahmen des Abhilfeverfahrens an, half der Beschwerde jedoch nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Keine Zweifel an der Echtheit des handschriftlichen Testaments

Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts:

Gemäß § 26 FamFG wird die Echtheit eines Testaments im Erbscheinsverfahren von Amts wegen geprüft. Dabei genügt kein wissenschaftlicher Nachweis absoluter Gewissheit; vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.

Nach diesen Maßstäben war das Gericht überzeugt, dass das Testament vom 15. März 2018 tatsächlich vom Erblasser stammt. Das schriftvergleichende Gutachten ergab, dass sowohl Schriftbild als auch Unterschrift in allen wesentlichen grafischen Merkmalen mit den Vergleichsproben übereinstimmen. Hinweise auf eine Fälschung ergaben sich nicht.

Warum die Einwände der Brüder scheiterten

Die bloße Behauptung, die Lebensgefährtin habe das Testament geschrieben, blieb unbelegt. Der Sachverständige stellte ausdrücklich fest, dass keine Anzeichen für eine Fälschung bestehen. Es wäre zudem lebensfremd, dass die Beteiligte zu 3 sämtliche Vergleichsproben ebenfalls selbst angefertigt hätte.

Auch die Forderung nach einem weiteren Gutachten wurde abgelehnt. Ein neues Gutachten darf nur eingeholt werden, wenn das vorhandene offensichtliche Mängel aufweist oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen (§ 412 ZPO). Dafür gab es keine Anhaltspunkte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Testament echt und wirksam ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Eigenhändigkeit und Echtheit der letztwilligen Verfügung.

Damit bleibt die Beschwerde der Brüder ohne Erfolg. Die ehemalige Lebensgefährtin und ihr Sohn gelten als rechtmäßige Erben des Erblassers.

Fazit: Streit um handschriftliches Testament – wann Gerichte ein Gutachten verlangen

Dieser Fall zeigt, dass bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments ein schriftvergleichendes Gutachten entscheidend sein kann. Für die Anerkennung eines privatschriftlichen Testaments reicht es aus, wenn das Gericht aufgrund der Beweise keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers hat.

Wer ein Testament anfechten will, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.

Tipp:

Frühzeitig Rechtsrat einholen: Lassen Sie sich von einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt beraten und sichern Sie mögliche Schriftproben.

Gutachten anregen: Bestehen Sie im Erbscheinsverfahren auf ein qualifiziertes schriftvergleichendes Gutachten.

Belege statt Vermutungen: Gerichte überzeugen nur konkrete Anhaltspunkte – bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

Quellen


[1]OLG Brandenburg Beschl. v. 5.5.2025 – 3 W 80/24

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