Erbenhaftung für Beerdigungskosten  

Wer muss die Bestattung bezahlen? Wenn ein Kind verstirbt, stellt sich für die Eltern nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Wer trägt die Bestattungskosten, wenn die Eltern...

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Wer muss die Bestattung bezahlen?

Wenn ein Kind verstirbt, stellt sich für die Eltern nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Wer trägt die Bestattungskosten, wenn die Eltern getrennt leben? Und was gilt, wenn ein Elternteil die Erbschaft ausschlägt? Mit diesen Fragen befasste sich das Landgericht Osnabrück in einem Fall, in dem es um die Erstattung der Beerdigungskosten eines minderjährigen Sohnes ging.[1]

Hintergrund des Falls: Tod eines minderjährigen Sohnes

Die getrennt lebenden Eltern hatten einen gemeinsamen Sohn, der im Alter von 16 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls verstarb. Der Sohn lebte zuletzt bei der Mutter, die auch die alleinige Sorge ausübte. Der Vater zahlte bis zuletzt Barunterhalt in Höhe von 628 € monatlich. Der Sohn war Schüler, konnte aber aufgrund einer psychischen Erkrankung die Schule zuletzt nicht besuchen.

Beerdigungskosten und Streit zwischen den Eltern

Die Mutter (Klägerin) übernahm die Organisation der Bestattung und bezahlte dafür insgesamt 15.982,12 €. Sie forderte vom Vater (Beklagten) die hälftige Erstattung der Kosten, da beide Eltern nach dem Tod ihres Sohnes gesetzliche Erben geworden seien. Der Vater leistete zwar 3.500 €, verweigerte aber weitere Zahlungen. Er berief sich darauf, die Erbschaft ausgeschlagen und angefochten zu haben, und bemängelte zudem die Höhe und Notwendigkeit der Bestattungskosten.

Entscheidung des Landgerichts Osnabrück

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Vater zur Zahlung weiterer 4.272,10 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung der Mutter von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 €.

Begründung: Erben haften für die Bestattungskosten (§ 1968 BGB)

Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Da beide Eltern gesetzliche Erben des verstorbenen Sohnes sind, haften sie je zur Hälfte. Eine Ausschlagung oder Anfechtung der Erbschaft durch den Vater war nicht fristgerecht erfolgt.

Was gilt als angemessene Beerdigung?

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Erben nicht nur die notwendigen, sondern auch die angemessenen Bestattungskosten tragen. Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse des Verstorbenen und die herrschenden gesellschaftlichen Gebräuche. Auch die Leistungsfähigkeit der Erben ist zu berücksichtigen.

Das Gericht betonte, dass bei einem plötzlich verstorbenen Jugendlichen andere Maßstäbe gelten als bei Erwachsenen. Die Beerdigung muss der Würde des Verstorbenen und den Gefühlen der Angehörigen entsprechen.

Friedwald statt Friedhof: Angemessene Bestattung eines Kindes

Die Mutter hatte sich für eine Bestattung im Friedwald entschieden und ein Nutzungsrecht für einen Baum im Wert von 5.990 € erworben. Der Vater hielt diese Kosten für überhöht und argumentierte, eine günstigere Urnengrabstätte hätte ausgereicht. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht:

„Die Auswahl eines Baumes mit einer gewissen Stammstärke, der auch zur Trauerbewältigung dienen kann, stellt einen würdigen Ort für die Angehörigen dar“, so das Landgericht.

Auch der Umstand, dass ein Baum mehrere Urnenplätze umfasst, mache die Kosten nicht unangemessen, da Einzelbäume im Friedwald grundsätzlich immer für mehrere Urnen ausgelegt sind.

Kosten für den Sarg: Keine Pflicht zur billigsten Variante

Auch die Sargkosten in Höhe von 1.997,99 € beanstandete der Vater. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Mutter nicht verpflichtet war, den günstigsten Sarg zu wählen. Zum Zeitpunkt der Beerdigung stand nur ein unbehandelter Sarg zur Verfügung, der zudem Raum für persönliche Abschiedsgesten bot. Angesichts des jugendlichen Alters des Verstorbenen sei diese Wahl nicht zu beanstanden.

Erbenhaftung trotz Unterhaltspflicht – Maßstab der Lebensstellung

Die Richter führten weiter aus, dass sich die Lebensstellung des verstorbenen Sohnes von der Lebensstellung seiner Eltern ableite. Der Vater zahlte monatlich 628 € Unterhalt, was auf ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 – 3.900 € schließen lässt. Damit durfte die Mutter eine Beisetzung wählen, die sich im mittleren bis gehobenen Kostenrahmen bewegt. Eine „Billigbestattung“ sei unter diesen Umständen nicht angemessen.

Fazit: Keine Reduzierung der Beerdigungskosten – Berufung erfolglos

Das Gericht wies die Berufung des Vaters vollständig zurück. Die Mutter durfte die Bestattung ihres Sohnes würdevoll und den Umständen entsprechend gestalten. Der Vater musste die Hälfte der tatsächlich angefallenen Kosten tragen.
Eltern, die als Erben nach ihrem verstorbenen Kind in Betracht kommen, haften auch dann für die Beerdigungskosten, wenn sie getrennt leben. Maßgeblich sind die Würde des Verstorbenen, die Lebensverhältnisse der Familie und nicht der günstigste Preis.

Tipp:

Angemessenheit prüfen: Nur notwendige und standesgemäße Beerdigungskosten sind erstattungsfähig.

Fristen wahren: Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, sonst haften Sie als Erbe.

Nachweise sichern: Rechnungen und Zahlungsbelege sorgfältig aufbewahren, um Ansprüche belegen zu können.

Quellen


[1]OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 22.5.2025 – 3 U 4/25

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