Verluste vor Anteilsübertragung dürfen rückgetragen werden

Gewerbliche Einstufung der Besitzgesellschaft steht fest Die Abgrenzung zwischen reiner Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist im Steuerrecht seit jeher ein Brennpunkt. Besonders bei der Betriebsaufspaltung stellt sich die Frage, ob die Besitzgesellschaft...

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Gewerbliche Einstufung der Besitzgesellschaft steht fest

Die Abgrenzung zwischen reiner Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist im Steuerrecht seit jeher ein Brennpunkt. Besonders bei der Betriebsaufspaltung stellt sich die Frage, ob die Besitzgesellschaft nur verwaltend tätig ist oder originär gewerblich handelt.
Mit Beschluss vom 25. August 2016 (IV B 125/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu erneut klargestellt, dass die Besitzgesellschaft aufgrund der Einflussmöglichkeit auf die Betriebsgesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Was ist passiert?

Im zugrundeliegenden Fall hat sich eine Besitzgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft beteiligt und dieser wesentliche Wirtschaftsgüter überlassen.
Sie wollte klären lassen, ob ihre Tätigkeit wirklich „originär gewerblich“ sei – oder ob sie lediglich aufgrund anderer Vorschriften als gewerblich gelte.
Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, und auch der BFH ließ die Revision nicht zu. Damit blieb es bei der bisherigen Linie der Rechtsprechung.

Besitzgesellschaft handelt aufgrund der Verflechtung originär gewerblich

Der BFH folgt in seiner Entscheidung konsequent seiner bisherigen Linie und lässt keinen Zweifel daran, dass die Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig ist. Maßgeblich sind dabei die folgenden Überlegungen:

  1. Klare Linie der Rechtsprechung
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Besitzgesellschaft dann gewerblich tätig, wenn sie aufgrund der sachlichen und personellen VerflechtungEinfluss auf die Betriebsgesellschaft nehmen kann. Diese Einflussmöglichkeit reicht aus, um die Vermögensverwaltung in eine originär gewerbliche Tätigkeitzu verwandeln (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
  2. Einheitlicher geschäftlicher Wille entscheidend
    Die Gesellschafter der Besitzgesellschaft können über ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillendie Geschicke der Betriebsgesellschaft maßgeblich steuern. Genau dieser Umstand begründet die Eigengewerblichkeit der Besitzgesellschaft – unabhängig davon, ob sie bereits aus anderen Gründen gewerblich tätig ist.
  3. Keine erweiterte Kürzung möglich
    Eine Gesellschaft, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tätig ist, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStGnicht beanspruchen. Denn sie ist gerade keine „an sich nur vermögensverwaltende“ Gesellschaft, sondern übt aufgrund der Verflechtung eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus.

Verflechtung führt zwingend zur Gewerblichkeit

Der Beschluss des BFH schafft erneut Klarheit für die steuerliche Einordnung von Besitzgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Entscheidend ist nicht, ob die Gesellschaft ohnehin schon gewerblich geprägt ist – sondern allein, dass sie durch die personelle und sachliche Verflechtung Einfluss auf die Betriebsgesellschaft nehmen kann.

Damit steht fest: Sobald eine solche Verflechtung besteht, erzielt die Besitzgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte. Das hat weitreichende Folgen – insbesondere bei der Gewerbesteuer und der Behandlung stiller Reserven. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, und die in den überlassenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven bleiben steuerverstrickt.

Gerade in der Praxis von Familiengesellschaften, Immobilienstrukturen oder mittelständischen Unternehmensverbünden kann diese Abgrenzung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Eine unbewusste Betriebsaufspaltung kann schnell zu ungewollten gewerbesteuerlichen Belastungen führen.

Tipp:

1. Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs genau bestimmen.
Legen Sie klar fest, wann der schädliche Anteilserwerb steuerlich wirksam wird. Nur so lässt sich trennscharf feststellen, welche Verluste noch in den Rücktragszeitraum fallen.
2. Unterjährige Ergebnisse dokumentieren.
Führen Sie betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Zwischenabschlüsse bis zum Erwerbszeitpunkt. Diese Nachweise sind entscheidend, um den Rücktrag gegenüber der Finanzverwaltung zu belegen.
3. Verlustnutzung aktiv beantragen.
Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Abstandnahme vom Rücktrag gestellt wurde – und heben Sie ihn gegebenenfalls auf. Der automatische Verlustrücktrag nach § 10d EStG kann so wieder greifen.

Quelle:

BFH-Beschluss vom 25. August 2016, IV B 125/15

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