Ein außergewöhnlicher Erbfall
Mitunter sind es nicht die großen Urkunden, die Nachlassgerichte beschäftigen, sondern unscheinbare Stücke Papier. In einem bemerkenswerten Fall entschied ein Gericht über die Wirksamkeit eines Testaments, das auf der Rückseite eines 10 × 7 cm großen Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen verfasst war – inklusive eines 3 cm langen Einrisses an der Oberkante.
Der alleinstehende und kinderlose Erblasser hatte während eines Krankenhausaufenthalts auf diesem Zettel geschrieben:
„Mein Testament lautet… dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … und … nicht im Altenheim darben muss.“
Darunter befand sich seine Unterschrift.
Die Schwester des Verstorbenen, die in früheren Testamenten als Alleinerbin eingesetzt war, zweifelte an der Echtheit und Ernsthaftigkeit des Schriftstücks. Sie hielt den Notizzettel für eine bloße Skizze ohne rechtliche Bedeutung.
Doch das OLG München kam zu einem anderen Ergebnis:
Das Schriftstück war eigenhändig geschrieben und unterschrieben, der Erblasser hatte mit Testierwillen gehandelt, also in der Absicht, eine verbindliche Verfügung von Todes wegen zu treffen. Der kleine Einriss an der Oberkante war nach Ansicht des Gerichts kein Versuch der Vernichtung, sondern lediglich eine zufällige Beschädigung beim Abreißen vom Block.
Bemerkenswert war zudem, dass der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier verfasst hatte, wie etwa auf Werbeblöcken oder Arztbriefen. Das kleine Format allein konnte daher nicht als Hinweis auf einen fehlenden Testierwillen gewertet werden.
Das Ergebnis: Der Notizzettel war ein wirksames Testament. Die Geschwister wurden zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Praxishinweis für Mandanten:
Der Fall zeigt, dass ein Testament grundsätzlich auf jedem Stück Papier wirksam sein kann. Entscheidend ist, dass es eigenhändig geschrieben, unterschrieben und mit Testierwillen errichtet wurde.
In der Praxis führt eine ungewöhnliche Form jedoch häufig zu Unsicherheiten, Streit und kostspieligen Gutachten. Wer seinen letzten Willen zweifelsfrei festhalten möchte, sollte daher auf eine klare und geordnete Gestaltung achten.
Ein Testament sollte leserlich, vollständig und auf normalem Papier verfasst sowie mit Ort, Datum und Unterschriftversehen werden. Empfehlenswert ist außerdem eine amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht oder eine anwaltliche bzw. notarielle Beratung, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
So bleibt der letzte Wille eindeutig und muss nicht erst auf einem zerknitterten Notizzettel verteidigt werden.
Quellen:
OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2020, AZ: 31 Wx 229/19, 31 Wx 230 /19, 31 Wx 231/19

