Kein “Herr im Haus”: Warum der Mietvertrag die Schenkungsfrist nicht stoppt.

OLG Hamm: Keine Pflichtteilsergänzung bei Mietvertrag und Vermächtnis-Verzicht Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem richtungsweisenden Beschluss wichtige Klarheit in zwei komplexen Fragen des Erbrechts geschaffen: Wann können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach...

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OLG Hamm: Keine Pflichtteilsergänzung bei Mietvertrag und Vermächtnis-Verzicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem richtungsweisenden Beschluss wichtige Klarheit in zwei komplexen Fragen des Erbrechts geschaffen: Wann können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach Schenkungen des Erblassers nicht mehr geltend gemacht werden?

Was ist passiert?

Die enterbte Tochter (Klägerin) forderte von der Erbin (Beklagte/Enkelin) Auskunft für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Ansprüche stützten sich auf zwei Punkte: 1. Die Schenkung eines Hauses durch den Erblasser an die Enkelin, bei der er sich durch einen Mietvertrag Wohnraum sicherte. Die Klägerin meinte, dies stoppe die 10-Jahres-Frist. 2. Der Verzicht des Erblassers auf ein ihm zustehendes Vermächtnis, den die Klägerin als anrechnungspflichtige Schenkung ansah. Das Landgericht wies die Klage ab.

Enterbte Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Um diesen zu berechnen, werden Schenkungen des Erblassers (Vater/Mutter) in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod zum Nachlass hinzugerechnet. Dies nennt man Pflichtteilsergänzung.

Die Immobilie: Stoppt ein Mietvertrag die 10-Jahres-Frist?

Ein Vater (E) schenkte seiner Enkelin (Beklagte) ein Haus und schloss parallel einen günstigen Mietvertrag über einen Teil der Räume. Die enterbte Tochter (Klägerin) forderte, die Schenkung müsse zum Nachlass hinzugerechnet werden, da die 10-Jahres-Frist nicht gelaufen sei.

Hintergrund: Die 10-Jahres-Frist des Erbrechts dient dem Schutz enterbter Pflichtteilsberechtigter: Schenkungen des Erblassers werden zur Berechnung des Pflichtteils nur hinzugerechnet, wenn sie weniger als zehn Jahre vor dem Tod erfolgten. Die Frist läuft nur dann nicht, wenn sich der Schenker den "Genuss" des gesamten Hauses weiter vorbehält – meist durch ein Nießbrauchrecht (lebenslanges, dingliches Nutzungsrecht).

Die Entscheidung des OLG Hamm stellte klar, dass der Vater hatte sich nur ein schuldrechtliches Recht (Mietvertrag) über einen Teil des Hauses gesichert. Ein Mietvertrag könne – im Gegensatz zu einem Nießbrauch – gekündigt werden. Der Vater war also nicht "Herr im Haus" geblieben. Da die Schenkung 2012 stattfand und der Vater erst 2022 starb, war die 10-Jahres-Frist abgelaufen. Die Immobilie zählt nicht zum Nachlass.

Das Vermächtnis: Muss Nicht-Annahme als Schenkung gezählt werden?

Die verstorbene Ehefrau des Vaters hatte ihm Schmuck und Kontoguthaben als Vermächtnis hinterlassen. Der Vater (E) erklärte der Erbin (Enkelin), er wolle die Gegenstände nicht haben. Die Entscheidung des OLG Hamm urteilte, dass der Verzicht auf ein Vermögen (hier: das Vermächtnis) keine Schenkung ist. Es handelte sich um ein Unterlassen des Erwerbs, nicht um eine Weitergabe. Auch diese Gegenstände müssen nicht für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden.

Tipp:

1. Dingliche Rechte statt Mietvertrag nutzen: Wollen Sie verhindern, dass die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung zu laufen beginnt, müssen Sie sich ein dingliches Recht sichern (z. B. ein Nießbrauchrecht oder ein umfassendes Wohnungsrecht).

2. Frist gezielt nutzen: Wenn Sie die Schenkung nach Ablauf von zehn Jahren sicher vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen schützen wollen, müssen Sie die wirtschaftliche Kontrolle über das Geschenk vollständig aufgeben.

3. Verzicht richtig einordnen: Der Verzicht auf ein Ihnen zugedachtes Vermächtnis (z. B. Schmuck oder Guthaben), stellt keine schenkungspflichtige Weitergabe dar.

 

Quellen


[1] OLG Hamm, Beschl. v. 2.6.2025 – I-10 U 3/25; ZEV 2025, 670

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