Ein Verzicht auf künftigen Unterhalt ist steuerpflichtig.
Wer vor der Eheschließung Vermögen überträgt, um sich im Gegenzug den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, Unterhalt) zu sichern, muss vorsichtig sein und die Schenkungssteuer beachten.
Was ist passiert?
Der Kläger (Kl.) übertrug seiner zukünftigen Ehefrau (F) vor der Hochzeit ein Hausgrundstück als Pauschalabfindung. Im Gegenzug verzichtete F im Ehevertrag auf ihre künftigen nachehelichen Ansprüche (Zugewinn, Unterhalt). Das Finanzamt sah in der Grundstücksübertragung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung, da die Verzichte der F im Zeitpunkt der Übertragung keine bewertbare Gegenleistung darstellten. Der Kläger klagte erfolglos gegen diese Festsetzung. Sittenwidrigkeit) notwendig gewesen sei.
Das Problem: Unbewertbare Gegenleistung
Der BFH widersprach dieser Sichtweise entschieden. Die Übertragung des Grundstücks ist eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung, weil die Gegenleistung – der Verzicht auf künftige nacheheliche Ansprüche – zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht als bewertbare Gegenleistung anerkannt wird. Dies liegt daran, dass die Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn) noch nicht entstanden sind und ihre Höhe nach § 7 Abs. 3 ErbStG nicht veranschlagt werden kann.
Subjektiver Wille zählt nicht – Der Irrtum ist unbeachtlich
Der Kläger argumentierte, er habe keinen "Willen zur Freigebigkeit" gehabt, sondern sei irrtümlich davon ausgegangen, eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der BFH wies auch diesen Einwand zurück. Selbst wenn der Kläger in der Annahme handelte, die Abfindung sei zur Wahrung der Wirksamkeit des Ehevertrages (Sittenwidrigkeitskontrolle) notwendig, ändert dies nichts an der Steuerpflicht. Es handelt sich lediglich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum: Juristische Laien wissen, dass Unterhaltsansprüche erst bei Scheidung entstehen. Das Bewusstsein der objektiven Bereicherung des Empfängers ist entscheidend.
Achtung: Der feine Unterschied zur "Bedarfsabfindung"
Der BFH grenzt die hier vorliegende, schenkungsteuerpflichtige Pauschalabfindung klar von der sogenannten steuerfreien Bedarfsabfindung ab. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt der Leistung: Bei der Bedarfsabfindung ist die Zahlung aufschiebend bedingt und wird erst bei der tatsächlichen Scheidung fällig. Da die Pauschalabfindung hingegen sofort erfolgt, kann der Verzicht auf die zukünftigen Ansprüche nach § 7 Abs. 3 ErbStG nicht bewertet werden und führt zur vollen Schenkungsteuer.
1. Vermeiden Sie sofortige Pauschalabfindungen vor der Ehe, da die volle Schenkungsteuer anfällt.
2. Bedenken Sie die Möglichkeit einer Bedarfsabfindung, da bei könnte die Schenkungssteuer entfallen.
3. Handeln Sie bewusst und lassen sich ggf. beraten. Ein Irrtum über die rechtliche Gestaltung, stützt sie nicht vor der Besteuerung.
Quellen
[1] BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche, ZEV 2025, 690

